Zweistufige einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist

Die Klägerin war bei der Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine zweistufige Ausschlussfrist vereinbart. Danach war für die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben, eine Frist von sechs Wochen seit Fälligkeit vorgegeben. Bei Ablehnung von fristgemäß erhobenen Ansprüchen war bestimmt, dass binnen einer weiteren Frist von vier Wochen Klage erhoben werden müsse. Die Klägerin war vom 9. bis zum 30. April 2002 arbeitsunfähig krank. Ihren Entgeltfortzahlungsanspruch machte sie mit Schreiben vom 14. Mai 2002 geltend. Nachdem der Beklagte im Juni 2002 eine Zahlung abgelehnt hatte, erhob die Klägerin erst im August 2003 Zahlungsklage.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Verfall des Anspruchs hängt davon ab, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB vorliegen. Zwar können zweistufige Ausschlussfristen einzelvertraglich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Das BAG hält aber in Anlehnung an § 61b ArbGG für die zweite Stufe eine Mindestfrist von drei Monaten für geboten (BAG, Urteil vom 25. Mai 2005, Aktenzeichen 5 AZR 572/04). Dasselbe gilt, falls die vorformulierte Ausschlussfrist nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war, sofern die Klägerin aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss nehmen konnte (Verbrauchervertrag gemäß § 310 Absatz 3 BGB). Die zu kurz bemessene Klagefrist ist in diesen Fällen unwirksam mit der Folge, dass eine Klage zum Erhalt des Anspruchs überhaupt nicht erhoben werden musste. Dagegen kommt entgegen der Auffassung des LAG eine Überprüfung der Dauer der Ausschlussfrist an dem Maßstab von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelte Klausel handeln sollte. Das LAG muss diese Frage noch in tatsächlicher Hinsicht aufklären.

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