Keine Weitergeltung eines Haustarifvertrags nach Betriebsübergang

Ein vom bisherigen Arbeitgeber vereinbarter Haustarifvertrag wird nach Betriebsübergang von einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag abgelöst, an den der neue Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gebunden sind (BAG, Urteil vom 7. Juli 2010, Aktenzeichen 4 AZR 1023/08).

Der Fall

Der Kläger war an einem Flughafen im Sicherheitsgewerbe beschäftigt. In seinem Bereich galt ein für allgemeinverbindlich erklärter Flächentarifvertrag. Dieser wurde allerdings durch einen bei seinem Arbeitgeber geltenden Haustarifvertrag verdrängt. Zum 1. April 2007 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB vom bisherigen Arbeitgeber auf die Beklagte als neuen Arbeitgeber über. Eine Geltung des beim bisherigen Arbeitgeber geltenden Haustarifvertrags wurde mit der Beklagten nicht vereinbart. Dennoch zahlte sie dem Kläger das Entgelt gemäß dem Haustarifvertrag. Mit seiner Klage machte der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des höheren Entgelts auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Flächentarifvertrags geltend.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entgelt auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Flächentarifvertrags. Dieser ist gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten anwendbar und löst den bei dem bisherigen Arbeitgeber geltenden Haustarifvertrag ab. Die Regelungen des Haustarifvertrags werden nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses, da bei der Beklagten eine anderweitige Regelung in Form des Flächentarifvertrags gilt.

Das Fazit

Wenn ein Betrieb – beispielsweise durch Ausgründung – auf einen neuen Inhaber übergeht, so tritt dieser gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Waren diese Rechte und Pflichten durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden deren Normen Inhalt des mit dem neuen Inhaber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und dürfen grundsätzlich frühestens nach einem Jahr zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden.

Sie werden jedoch dann nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch einen anderen Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. So lag der Fall hier. Da bei der Beklagten der Flächentarifvertrag galt, konnte der Haustarifvertrag nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden.

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