Nachwirkung von Normen eines gekündigten Tarifvertrags

Das Bundesarbeitsgericht hat am 1. August 2001 entschieden, dass nachwirkende Normen eines gekündigten Tarifvertrages gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsvertrages werden können (BAG, Urteil vom 1. August 2001, Aktenzeichen 4 AZR 82/00).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war 1996 in einem Betrieb in Rostock beschäftigt. Dieser Betrieb wurde von einem Unternehmen übernommen, das keiner tarifvertraglichen Bindung unterlag. In dem Betrieb in Rostock waren der Kläger und die damalige Inhaberin an einen Tarifvertrag über eine Jahressonderzahlung gebunden. Der Tarifvertrag, der die Jahressonderzahlung enthielt, war 1993 gekündigt worden. Der Kläger war der Auffassung, dass dessen nachwirkende Normen in Folge des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt seines Arbeitsvertrages geworden seien.

Dem hielt die Beklagte entgegen, dass die zuvor für den Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung mit einer niedrigeren Jahressonderzahlung dem § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenstehe. Dem war das Landesarbeitsgericht gefolgt und hatte die Klage auf den Unterschiedsbetrag der Jahressonderzahlung abgewiesen. Das BAG gab dem Kläger auf dessen Revision nunmehr Recht. Sein Anspruch ergebe sich aus den nachwirkenden Normen des gekündigten Tarifvertrages. Diese seien gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsvertrages geworden. Eine andere Regelung im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB stelle die abgeschlossene Betriebsvereinbarung nicht dar. Zwar könne auch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB die Folge haben, dass der Übergang früherer Tarifnormen in den Arbeitsvertrag nach § 613 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht eintrete. Hierfür müsse aber die Betriebsvereinbarung der Sache nach den selben Gegenstand regeln und die Betriebsvereinbarung betriebsverfassungsrechtlich im übernommenen Betrieb gelten. Nach Auffassung des BAG fehlte es hieran.

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