Bund und Kommunen
Auswirkungen der Elternzeit auf Stufenlaufzeit im TVöD
Die Hemmung der Stufenlaufzeit im TVöD durch die Inanspruchnahme einer Elternzeit von bis zu fünf Jahren ist rechtmäßig und stellt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar (BAG, Urteil vom 27. Januar 2011, Aktenzeichen 6 AZR 526/09).
Der Fall
Die Klägerin war von 2003 bis 2009 für die Beklagte Kommune als Schneiderin in einer Kostümabteilung beschäftigt. Vom 28. April 2005 bis zum 29. Februar 2008 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Mit Inkrafttreten des TVöD zum 1. Oktober 2005 wurde sie in Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Die Beklagte ließ die Elternzeit beim Stufenaufstieg unberücksichtigt und vergütete die Klägerin nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 5. Die Klägerin forderte die Anrechnung der Elternzeit. Mit ihrer Klage machte sie die Vergütung nach Stufe 3 der Entgeltgruppe sowie die Zahlung der Differenzbeträge von März 2008 bis August 2008 geltend. Sie begründete dies damit, dass die Nichtberücksichtigung der Elternzeit eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin kann weder die Vergütung nach Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe noch die Zahlung eines Differenzbetrags verlangen. Denn die Elternzeit war bei der Berechnung des Stufenaufstiegs nicht zu berücksichtigen. Die der Berechnung zugrunde liegende Regelung im TVöD stellt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Ein Aufstieg in eine höhere Stufe setzt eine ununterbrochene Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe für einen bestimmten Zeitraum voraus. Einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichgestellt werden etwa Mutterschutzzeiten, Zeiten eines bezahlten Urlaubs oder Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen. Eine Elternzeit wird hingegen nicht als ununterbrochene Tätigkeit angesehen. Sie wird für eine Dauer von bis zu fünf Jahren nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Dauert die Elternzeit länger als fünf Jahre an, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der bisherigen Stufe vorangeht. Diese Hemmung der Stufenlaufzeit ist sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit EU-Recht vereinbar. Sie stellt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, da sie aufgrund eines objektiven Kriteriums erfolgt. Der Stufenaufstieg im TVöD soll den Zuwachs an Berufserfahrung nach ununterbrochener Ausübung einer Tätigkeit abbilden. Während der Elternzeit wird keine zusätzliche Berufserfahrung erworben.
Das Fazit
Aufgrund europäischen Rechts, das seinen Niederschlag auch im AGG findet, darf keine Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgen, weder unmittelbar noch mittelbar. Eine unmittelbare Diskriminierung läge vor, wenn eine Person wegen ihres Geschlechts schlechter behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Eine mittelbare Diskriminierung läge dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften die Benachteiligung eines Geschlechts bewirken. Eine solche mittelbare Diskriminierung kann jedoch durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist nach den Ausführungen des Gerichts im vorliegenden Fall gegeben, da die Regelungen des TVöD zum Stufenaufstieg den Zuwachs an Berufserfahrung belohnen wollen.