Bund und Kommunen
Eingruppierung einer Gutachterärztin als Fachärztin
Eine in der Versorgungsverwaltung tätige Gutachterärztin ist als Fachärztin "mit entsprechender Tätigkeit" einzugruppieren (BAG, Urteil vom 23. September 2009, Aktenzeichen 4 AZR 220/08).
Der Fall
Die Klägerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin. Sie war seit dem Jahr 1991 als angestellte Vertragsärztin beim Amt für Familie und Soziales tätig und mit der Erstellung versorgungsmedizinischer Gutachten betraut. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der BAT-O Anwendung, nach dessen Anlage 1a Ärzte in Vergütungsgruppe IIa, Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib in Vergütungsgruppe Ia eingruppiert sind. Die Klägerin war zunächst in Vergütungsgruppe Ib BAT-O eingruppiert. Ab Ende 1991 wurde sie wegen der Anerkennung von Zeiten eines früheren Beschäftigungsverhältnisses nach Vergütungsgruppe Ia vergütet. Mit Schreiben vom November 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass frühere Beschäftigungszeiten bei ihr doch nicht anerkannt werden könnten, weshalb ihr erst ab Juli 1999 Vergütung nach Vergütungsgruppe Ia zustehe. Mit Schreiben vom 1. März 2001 teilte ihr die Beklagte schließlich mit, dass ihr ein Rechtsirrtum unterlaufen sei und die Klägerin unter Berücksichtigung eines Fallgruppenaufstiegs lediglich nach Vergütungsgruppe Ib zu vergüten sei, da sie keine fachärztliche Tätigkeit ausübe. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Vergütung nach Vergütungsgruppe Ia und die Rückzahlung des rückwirkend einbehaltenen Differenzbetrags zwischen den Vergütungsgruppen Ib und Ia geltend.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin kann sich zum einen gegen die Rückgruppierung auf die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB berufen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen, indem sie zweifach eine korrigierende Rückgruppierung vorgenommen hat. Nach der ersten Korrektur im Jahre 1999 durfte sich die Klägerin darauf verlassen, dass die Beklagte die gesamten Eingruppierungsvoraussetzungen im Vorfeld der Korrektur eingehend und sorgfältig geprüft hat. Die Klägerin musste nicht damit rechnen, dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Korrektur vornehmen würde. Das BAG geht davon aus, dass die Beklagte das Recht auf eine korrigierende Rückgruppierung dadurch verwirkt hat, dass sie im Rahmen der ersten Rückgruppierung im Jahre 1999 ausdrücklich auf die Facharzteigenschaft und die "entsprechende Tätigkeit" eingegangen ist. Daraus durfte die Klägerin schließen, dass dieses Tatbestandsmerkmal der Eingruppierung eingehend überprüft wurde. Dies besonders vor dem Hintergrund, dass eine nachträgliche Rückgruppierung erhebliche Nachteile für die Klägerin mit sich bringt. Schließlich steht der Klägerin die Vergütung nach Vergütungsgruppe Ia auch deshalb zu, da sie als Fachärztin eine fachärztliche Tätigkeit im Sinne des BAT-O ausübt. Das BAG begründet dies damit, dass ihre Tätigkeit der Ausbildung einer Fachärztin entspricht, da sie die Fähigkeiten erfordert, die in der einschlägigen Facharztausbildung vermittelt werden. Diese Fähigkeiten sind für den Aufgabenbereich der Klägerin nicht nur nützlich oder erwünscht, sondern sind Voraussetzung für die fachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit den einschlägigen Inhalten der Weiterbildungsordnung des Bundeslandes, in dem die Klägerin tätig ist. Die dort genannten Bildungsinhalte stimmen im Wesentlichen mit den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten überein. Zwar ist die Klägerin als Gutachterin nicht mit der Stellung von Diagnosen und der lebenslangen Begleitung von Patienten befasst. Sie überprüft jedoch die Diagnosen der behandelnden Ärzte auf Plausibilität und benötigt dementsprechend spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten in den einzelnen fachärztlichen Disziplinen. Eine "entsprechende Tätigkeit" kann auch vorliegen, wenn nicht das gesamte Spektrum der Tätigkeit einer Allgemeinmedizinerin abgedeckt ist. Damit erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Ib und war nach achtjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib nach Vergütungsgruppe Ia zu vergüten. Sie hat einen Anspruch auf Rückzahlung der nachträglich einbehaltenen Unterschiedsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen Ib und Ia.
Das Fazit
Die Fachärztin wurde von den Dienstleistungszentren des dbb betreut und während des Klageverfahrens begleitet. Mit dieser Entscheidung weicht das BAG von früheren obergerichtlichen Entscheidungen ab, etwa des LAG Baden-Württemberg vom 26. Oktober 1999. Dort hatte das Gericht entschieden, dass eine gutachterliche Tätigkeit nicht einer fachärztlichen Tätigkeit entspricht. Das nun vorliegende Urteil des BAG bedeutet insoweit eine Verbesserung für Fachärzte in der Tätigkeit als Gutachterärzte. Diese haben nun die Möglichkeit, im Konfliktfall die Erforderlichkeit der fachärztlichen Qualifikation für ihre konkrete Tätigkeit nachzuweisen und somit eine höhere Eingruppierung zu erreichen.