Eingruppierung einer Heilpädagogin in einer integrativen Einrichtung

Bei der Betreuung von Personen oder Personengruppen durch Heilpädagogen ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen (BAG, Urteil vom 27. September 2017, Aktenzeichen 4 AZR 666/14).

Der Fall

Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und seit dem Jahr 1997 staatlich anerkannte Heilpädagogin. Sie ist seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt und wird derzeit in der Kindertagesstätte „K“, einer integrativen Einrichtung für Kinder mit und ohne Behinderung, eingesetzt. Die Gruppe, in der die Klägerin tätig ist, bestand zuletzt aus 20 Kindern, von denen zwei eine Behinderung haben. Diese werden insbesondere von der Klägerin betreut. Auch in den übrigen Gruppen mit behinderten Kindern wird jeweils eine sonderpädagogisch qualifizierte Fachkraft eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD BT-V (VKA) Anwendung. Seit dem 1. November 2009 wird die Klägerin nach der Entgeltgruppe S 6 vergütet. Sie bekommt eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen S 6 und S 8, wenn die betreffende Erzieherin nach Einschätzung der Beklagten vorübergehend mehr als die Hälfte der Arbeitszeit mit heilpädagogischen Tätigkeiten verbracht hat und wenn in dem betreffenden Monat in der Kindergruppe mehr als ein Drittel Kinder mit Behinderung zu betreuen waren. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie das Tätigkeitsmerkmal der Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in S 8 Fallgruppe 2 erfüllt und entsprechend zu vergüten ist.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das LAG hat sie abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Urteil des LAG aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Ausgehend von diesen Maßstäben bildet die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Wie im Fall von Erziehern bei der Betreuung von Gruppen sowie der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiter und Sozialpädagogen ist auch im Fall der Betreuung von Personen oder Personengruppen durch Heilpädagogen regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen. Die Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Sie lässt sich bei Berücksichtigung des erzieherischen Konzepts ersichtlich nicht in die Arbeit mit Kindern ohne Behinderung auf der einen und Kindern mit Behinderung auf der anderen Seite aufteilen.

Das Fazit

Die Argumentation des BAG greift seine ständige Rechtsprechung auf und stellt nochmal klar, dass Arbeitsvorgänge nicht künstlich in Arbeitsschritte aufgespalten werden sollen, um eine niedrigere Eingruppierung auf diesem Wege zu erreichen. Insbesondere bei den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst wird eine künstliche Aufspaltung praktiziert. Dabei hat das BAG schon wiederholt festgestellt, dass es für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen genügt, wenn die entsprechenden Aufgaben innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Sie müssen nicht ihrerseits innerhalb des Arbeitsvorgangs in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 TVöD (entspricht § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 4 BAT) bestimmten Maß anfallen.

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