Bund und Kommunen
Berücksichtigung der Durchschnittsbelegung bei der Eingruppierung einer Kita-Leiterin
Für die Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte in die Entgeltgruppen des TVöD BT-V (VKA) ist allein die Anzahl der tatsächlich belegten Plätze maßgebend. Eine Mehrfachzählung von Kindern bestimmter Gruppen ist nicht zulässig (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2013, Aktenzeichen 4 AZR 493/12).
Der Fall
Die Klägerin ist bei der beklagten Gemeinde als Leiterin eines aus zwei Kindergruppen bestehenden Kindergartens in S beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD (VKA) Anwendung. Von November 2009 bis einschließlich Dezember 2010 erhielt die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. Mit Wirkung vom 1. August 2010 wurde eine neue Betriebserlaubnis für den Kindergarten erteilt. Diese gilt für eine Vormittagsgruppe mit höchstens 25 Kindern ab drei Jahren bis zur Einschulung und für eine altersübergreifende Vormittagsgruppe mit ebenfalls höchstens 25 Kindern ab zwei Jahren bis zur Einschulung. Sobald in der altersübergreifenden Vormittagsgruppe mehr als drei Kinder anderer Altersgruppen betreut werden, ist die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der niedersächsischen Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) zugelassene Höchstzahl je Kind im Alter bis zu drei Jahren um einen Platz zu verringern. Von Oktober bis Dezember 2010 ergab sich in der Einrichtung der Klägerin eine Durchschnittsbelegung von 37,33 Plätzen, wobei die Besonderheit vorlag, dass in den Monaten Oktober und Dezember drei Kinder und im November vier Kinder unter drei Jahren betreut wurden. Aufgrund der neu errechneten Durchschnittsbelegung im Referenzzeitraum wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in die Entgeltgruppe S 7 eingruppiert. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe weiterhin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 zu. Bei der Ermittlung der Durchschnittsbelegung habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass einige der vergebenen Plätze mit Kindern im Alter von unter drei Jahren belegt worden seien, die erhöhten Platz- und Betreuungsbedarf hätten. Nach der 1. DVO-KiTaG zähle jedes dieser Kinder doppelt.
Das Fazit
Das BAG hat entschieden, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2011 keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 hat, da sie die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Entgeltstaffelung knüpft bei der Leitung von Kindertagesstätten ausschließlich an die Zahl der vergebenen Plätze an. Zur Ermittlung dieser Durchschnittsbelegung zieht die Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD BT-V (VKA) für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der gleichzeitig belegbaren Plätze im Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres heran. Die Tarifregelung schließt damit nicht nur eine Doppelzählung der Plätze aus, die vormittags und nachmittags an andere Kinder vergeben werden, sondern auch eine fiktive, nicht auf die tatsächlich vergebenen Plätze abstellende Berechnung. Eine mögliche Doppelzählung nach der 1. DVO-KiTaG, die gegebenenfalls zu einer „Doppelzählung“ von Kindern unter drei Jahren bei der Personalbemessung führt, lässt sich nicht auf die tariflichen Bewertungs- und Berechnungsmaßstäbe übertragen.
Die Entscheidung
Bei der Eingruppierung von Kita-Leitungen nach dem TVöD wird ausschließlich an die Durchschnittsbelegung angeknüpft, ohne weitere Kriterien zu berücksichtigen, die sich grundsätzlich auch auf die Eingruppierung auswirken könnten, wie beispielsweise die Zahl der unterstellten Mitarbeiter, die Qualifikation oder die Schwierigkeit der Tätigkeit. Die tarifliche Regelung verzichtet im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung auf die Betrachtung von solchen Einzelfallumständen. Eine Unterschreitung der erforderlichen Durchschnittsbelegung wäre nur dann unerheblich, wenn eine Minimalabweichung von fünf Prozent vorliegt oder die Unterschreitung Folge einer von der Arbeitgeberseite zu verantwortenden Maßnahme gewesen ist.