Stufenlaufzeit bei Rückgruppierung

Bei Rückgruppierungen im Geltungsbereich des TVöD (VKA) beginnt die Stufenlaufzeit mit der Neueingruppierung neu zu laufen (BAG, Urteil vom 1. Juni 2017, Aktenzeichen 6 AZR 741/15).

Der Fall

Die Klägerin ist seit dem 15. Mai 2009 als Sozialarbeiterin bei der beklagten Stadt beschäftigt. Sie war ursprünglich gemäß TVöD (VKA) in Entgeltgruppe S 14 eingruppiert und befand sich seit dem 1. Mai 2010 in Stufe 3. Der nächste Stufenaufstieg wäre zum 1. Mai 2014 erfolgt. Allerdings wurde die Klägerin kraft einvernehmlicher Vertragsänderung zum 15. April 2013 zum Gesundheitsamt versetzt, wobei ihre Stelle dort nur mit der Entgeltgruppe S 12 bewertet war. Auch berechnete die Beklagte die Stufenlaufzeit der Stufe 3 ab dem 15. April 2013 neu. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass im Falle der einvernehmlichen Rückgruppierung die Stufenlaufzeit in der neuen Vergütungsgruppe nicht neu zu laufen beginnt, sondern die bereits in der höheren Vergütungsgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeit angerechnet wird, so dass sie zum 1. Mai 2014 die Stufe 4 der Entgeltgruppe S 12 erreichen würde. Sie verweist hierzu insbesondere auf die entsprechende Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 3 TVöD, wo ausdrücklich festgelegt ist, dass die zurückgelegte Stufenlaufzeit aus der höheren Entgeltgruppe in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet wird.

Die Entscheidung

Das BAG entschied, dass für die Klägerin nach ihrer Rückgruppierung in die Entgeltgruppe S 12 ihre Stufe mit dem 15. April 2013 neu zu laufen begonnen hat. Zur Begründung führten die Richter die Auslegung der Vorschriften des § 16 TVöD (VKA) sowie § 17 Abs. 4 TVöD an. Der Wortlaut für den Bereich der VKA enthält keine ausdrückliche Regelung für die Anrechnung der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeit. § 17 Abs. 5 Satz 3 TVöD enthält zwar eine solche Möglichkeit der Anrechnung, diese gilt jedoch ausschließlich für die Beschäftigten des Bundes. Es kann hieraus im Rückschluss gefolgert werden, dass die kommunalen Beschäftigten anders behandelt werden sollten. Zudem sei § 17 Abs. 5 Satz 3 TVöD ein Ausnahmetatbestand zu der generellen Regelung, dass die Stufenlaufzeit mit der Neueingruppierung stets neu zu laufen beginnt und daher grundsätzlich nicht analogiefähig ist. Die Tatsache, dass der Neubeginn der Stufenlaufzeit ausdrücklich für den Fall der Höhergruppierung im Tarifvertrag geregelt ist, spricht nicht dafür, dass im Umkehrschluss bei Rückgruppierung die Stufenlaufzeit erhalten bleiben muss. Auch aus dem Sinnzusammenhang der Regelung lässt sich nicht herleiten, dass eine einmal erreichte Stufenlaufzeit anzurechnen ist. Insbesondere ab der Stufe 3 erfolgt die Zuordnung zur nächsten Stufe nicht nur nach Ablauf einer bestimmten Zeit, sondern ist auch abhängig von der Leistung des Beschäftigten. Somit setzt eine Veränderung der Entgeltgruppe auch voraus, dass eine Leistungsbeurteilung gerade für Tätigkeiten in dieser Entgeltgruppe erfolgt ist. Zudem sei es auch nicht zwangsläufig so, dass die Berufserfahrung aus der vorherigen Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe für die Tätigkeit in der niedrigeren Entgeltgruppe verwertbar ist und die bisherigen und die neuen Tätigkeiten aufeinander aufbauen. Sie können auch ein ganz anderes Anforderungsprofil haben.

Das Fazit

Die Anrechnung der Stufenlaufzeit für den Bereich der VKA nach Herabgruppierung war lange umstritten. Für eine Berücksichtigung der bereits erreichten Stufenlaufzeit spricht unter anderem, dass die Herabgruppierung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD stufengleich erfolgen soll, was auch mittelbar die Stufenlaufzeit beinhaltet. Darüber hinaus fehlt bei der Herabgruppierung im Gegensatz zur Höhergruppierung die Klarstellung zum Neubeginn der Stufenlaufzeit. Auch ist es in der Regel so, dass Berufserfahrung, die in einer höheren Entgeltgruppe erworben wurde, für die Tätigkeit in einer unterhalb liegenden Entgeltgruppe verwertbar und damit für die Stufenlaufzeit zu berücksichtigen ist. Das BAG sah dies jedoch anders und zog – teilweise mit wenig überzeugenden Argumenten – den Rückschluss, dass die kommunalen Beschäftigten in der Frage der Anrechnung der Stufenlaufzeit bei Herab-gruppierung schlechter als die Beschäftigten des Bundes behandelt werden sollen.

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