Bund und Kommunen
Stufenzuordnung bei auf Befristung folgender Wiedereinstellung
Die Stufenlaufzeit eines Beschäftigten nach seiner Einstellung beginnt nicht neu zu laufen, wenn er vorher befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung vorliegt (BAG, Urteil vom 21. Februar 2013, Aktenzeichen 6 AZR 524/11).
Der Fall
Der Kläger war ab dem 1. Mai 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Beklagten beschäftigt. Grundlage seiner Tätigkeit waren befristete Arbeitsverträge. Für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2011 schlossen der Kläger und der Beklagte einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einem anderen Befristungsgrund ab, in dem der vorhergehende Arbeitsvertrag aufgehoben wurde. In allen Arbeitsverträgen wurde vereinbart, dass der TV-L Anwendung findet und dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 erfolgt. Der Kläger hat seit Beginn seiner Arbeit für den Beklagten die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Bis zum 31. März 2010 erhielt der Kläger das Entgelt der Stufe 1 der Entgeltgruppe 13. Mit seiner Klage machte er geltend, dass ihm bereits seit dem 1. Mai 2009 das Entgelt der Stufe 2 zugestanden habe. Er ist der Ansicht, dass der Begriff „Einstellung“ in § 16 Abs. 2 TV-L eine Unterbrechung oder eine Einstellung für eine andere Tätigkeit impliziere, was in seinem Fall nicht gegeben sei. Der Beklagte war hingegen der Ansicht, dass es sich bei dem hier vorliegenden neuen Arbeitsvertrag um eine Einstellung im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L handele. Berücksichtigung der Berufserfahrung bei der Einstellung und Stufenaufstieg nach der Einstellung könnten nicht gleichgesetzt werden.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg.
Der Kläger hatte schon ab dem 1. Mai 2009 einen Anspruch auf Entgelt nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 13. Die Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses zum 1. April 2013 stellt zwar eine Einstellung im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L dar, auch wenn das neue Arbeitsverhältnis im unmittelbaren Anschluss an ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis begonnen hat. Das Wort „Einstellung“ ist im Sinne einer Anstellung oder der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu verstehen. Es kann sich hierbei auch um eine Wiedereinstellung handeln. Mangels einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr war der Kläger bei Beginn seines neuen Arbeitsverhältnisses in Stufe 1 einzustufen. Jedoch ist § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L so auszulegen, dass bei der Stufensteigerung auch die Berufserfahrung aus den vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen ist. Eine Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen würde gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen. Danach sind für befristet Beschäftigte grundsätzlich dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet Beschäftigte. Eine schädliche Unterbrechung gemäß Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L lag hier nicht vor. Daher erreichte der Kläger Stufe 2 am 1. Mai 2009.
Das Fazit
Das BAG stärkt mit diesem begrüßenswerten Urteil die Rechte der befristet Beschäftigten. Auch wenn Zeiten einer vorangegangenen Beschäftigung nach § 16 Abs. 2 TV-L bei der Einstellung nicht zu berücksichtigen sein sollten, so können diese doch im Rahmen des § 16 Abs. 3 TV-L bei den Stufensteigerungen zu berücksichtigen sein, da andernfalls eine Schlechterstellung von befristet Beschäftigten gegenüber unbefristet Beschäftigten im Zusammenhang mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG vorliegen könnte.