Bund und Kommunen
Unterlassungsklage der GEW gegen die Entgeltordnung Lehrkräfte abgewiesen
Der Landesverband Berlin der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) kann vom Land Berlin nicht verlangen, auf die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte tarifliche Vorschriften zur Eingruppierung und Vergütung nicht anzuwenden, die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem dbb beamtenbund und tarifunion abgeschlossen wurden (ArbG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2015, Aktenzeichen 21 Ca 11278/15).
Der Fall
Das Land Berlin gehört der TdL an und vergütete seine angestellten Lehrkräfte bislang nach eigenen „Lehrerrichtlinien“. Der dbb und die Länder der TdL haben sich in der Einkommensrunde 2015 auf einen Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) verständigt. Die Verhandlungen zwischen der TdL und ver.di über einen derartigen Tarifvertrag blieben demgegenüber ohne Erfolg. Das Tarifrecht zur Eingruppierung der Lehrkräfte ist am 1. August 2015 in Kraft getreten. Das Land Berlin hob seine Lehrerrichtlinien zum 31. Juli 2015 auf und wendet den TV EntgO-L seitdem auf die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte an. Hiergegen richtete sich die Unterlassungsklage der GEW, die unter anderem ihre Koalitionsfreiheit beeinträchtigt sah.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Die Koalitionsfreiheit der GEW berechtigt sie nicht, die Anwendung des Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft auf Arbeitnehmer zu verhindern, die ihr – der GEW – nicht angehören. Ferner sei das Ziel, weiterhin die Anwendung der Lehrerrichtlinien zu erreichen, nicht durch die Koalitionsfreiheit geschützt, denn bei diesen Richtlinien handelt es sich nicht um tarifvertragliche Vorschriften.
Das Fazit
Die in der Pressemitteilung des ArbG Berlin genannten Argumente sind überzeugend und bestätigen die Rechtsauffassung des dbb. Die ausführlichen Entscheidungsgründe sind mit Spannung zu erwarten. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Der TV EntgO-L umfasst Maßgaben zum Manteltarifvertrag TV-L sowie zum Überleitungstarifvertrag TVÜ-Länder als ergänzende Regelungen für Lehrkräfte, die sich inhaltlich an die Bestimmungen aus Anlass der allgemeinen Entgeltordnung zum TV-L im Jahre 2012 anlehnen. Der TV EntgO-L gilt unmittelbar nur bei Neueinstellungen seit dem 1. August 2015 sowie bei einem dauerhaften Tätigkeitswechsel nach dem 31. Juli 2015. Das bedeutet für die vorhandenen Lehrkräfte ab dem Inkrafttreten des neuen Eingruppierungsrechts zunächst keinerlei Änderungen sowie insbesondere Bestandsschutz ihrer Eingruppierung.