Bund und Kommunen
Unwirksamkeit einer tariflichen Differenzierungsklausel
Tarifliche Diskriminierungsklauseln, die für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft höhere Leistungen vorsehen als für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer, sind dann unwirksam, wenn sie als Voraussetzung für die zusätzliche Leistung auf die Gewerkschaftsmitgliedschaft zu einem zurückliegenden Stichtag abstellen. (BAG, Urteil vom 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06)
Der Fall
Das beklagte Unternehmen wandte den einschlägigen Haustarifvertrag unterschiedslos auf alle Beschäftigten an. In einem zusätzlichen Firmentarifvertrag vereinbarte das Unternehmen mit der IG Bergbau, Chemie, Energie eine zusätzliche monatliche Vergütung in Höhe von 55 Euro für diejenigen Beschäftigten, die seit dem 1. Juni 2003 Mitglied in der Gewerkschaft waren und geblieben sind. In der Folgezeit zahlte die Beklagte die monatliche Zusatzvergütung nur an die tarifgebundenen Mitarbeiter aus. Die nicht tarifgebundenen Klägerinnen verlangten ebenfalls die zusätzliche monatliche Vergütung.
Die Entscheidung
Auch nicht tarifgebundene Beschäftigte haben einen Anspruch auf Zahlung der Zusatzvergütung. Die Tarifausschlussklausel – danach werden bestimmte Leistungen nur den Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft gewährt – ist unwirksam, da sie hinsichtlich der Gewerkschaftsmitgliedschaft als Voraussetzung für die zusätzliche monatliche Leistung auf einen zurückliegenden Stichtag abstellt und damit auch Beschäftigte von der Leistung ausschließt, die nach diesem Stichtag in die Gewerkschaft eingetreten oder aus ihr ausgetreten sind.
Das Fazit
Tarifliche Differenzierungsklauseln, die für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft höhere Leistungen vorsehen als für nicht tarifgebundene Beschäftigte, sind unwirksam. Dies gilt insbesondere auch für Tarifausschlussklauseln, welche hinsichtlich der Gewerkschaftsmitgliedschaft auf einen zurückliegenden Stichtag abstellen. Wirksam wäre eine Tarifausschlussklausel nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Beschäftigten anhand eines sachlichen und schlüssigen Kriteriums vorgenommen werden würde.