Geänderte Rechtsprechung bei Übertragung höherwertiger Tätigkeit

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat seine Rechtsprechung bei der Bezahlung höherwertiger Tätigkeiten geändert. Danach ist ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nicht automatisch nach Bundesangestelltentarif (BAT) höher zu gruppieren, weil er über einen langen Zeitraum eine höherwertige Tätigkeit ausübt. Der Arbeitgeber könne Mitarbeiter auch längerfristig nur gegen Zahlung eines Zuschlages einsetzen. Voraussetzung sei, dass er hierfür ein schlüssiges Konzept vorlege.

Der Kläger ist Angestellter in der Versorgungsverwaltung des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen. Die Versorgungsverwaltung wird seit 1995 auf Grund eines Gutachtens einer Unternehmensberatung mit Rücksicht auf die schwindende Zahl der Versorgungsempfänger umgestellt. Dabei wird die Zahl der Stellen landesweit um mehrere hundert verringert und zugleich die Stellenzahl infolge von Aufgabenverlagerungen und Änderungen der Arbeitsorganisation im einfachen Dienst verringert. Dafür wird die Stellenzahl im mittleren und im gehobenen Dienst erhöht. Der Kläger erhält seit 1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe (VergGr.) VII BAT. Der Kläger wurde ab Februar 1996 bis zum 31. Juli 2000 mit nach VergGr. V c BAT bewerteten Tätigkeiten „vorübergehend“ betraut, zunächst bis Juli 1997 wegen Freihaltens der Stelle zwecks Zugangs einer namentlich benannten Beamtenanwärterin des mittleren Dienstes, anschließend bis zum 21. März 1998 wegen Vertretung einer bis dahin beurlaubten Beamtin. Sodann wurde ihm ab 22. März 1998 unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zunächst bis Ende 1999, schließlich verlängert bis Ende Juli 2000 „vorübergehend“ eine höherwertige Tätigkeit nach VergGr. V c BAT ohne nähere Angaben übertragen. Für die Zeit ab Mai 1996 bis zum Ende der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erhielt der Kläger zusätzlich zur Vergütung nach VergGr. VII BAT den Unterschiedsbetrag zur Vergütung nach VergGr. V c BAT als Zulage. Der Kläger meint, ihm stehe ab 1. Januar 1999 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu. Es sei rechtsmissbräuchlich gewesen, ihm die Tätigkeit nach der VergGr. V c BAT nur vorübergehend zu übertragen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte die Ansprüche des Klägers zunächst bejaht. Die Revision des beklagten Landes hatte jedoch Erfolg. Das BAG räumt dem Arbeitgeber mehr Freiheit als bislang ein und hob das Urteil des LAG auf. Damit hält das BAG an seiner früheren Rechtsprechung zur Rechtsmissbrauchskontrolle der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht länger fest. Eine Höhergruppierung könne nicht ausschließlich anhand der Dauer der Beschäftigung begründet werden. Der Arbeitgeber müsse allerdings nachweisen, dass eine Befristung des veränderten Arbeitsplatzes erforderlich und sinnvoll sei. Ob dies im vorliegenden Fall so ist, muss nun das LAG Düsseldorf prüfen.

Nach geänderter Ansicht des BAG muss der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung, ob er kraft seines Direktionsrechts die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nur vorübergehend vornimmt, entsprechend § 315 BGB billiges Ermessen walten lassen. Hierzu muss er vor allem das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abwägen. Die Übertragungen bis 21. März 1998 halten diesem Maßstab stand. Das LAG Düsseldorf hat noch zu klären, ob es billigem Ermessen entsprach, dem Kläger die höherwertige Tätigkeit (VergGr. V c BAT) ab 22. März 1998 nur vorübergehend zu übertragen.

(BAG, Urteil vom 17. April 2002 - 4 AZR 174/01)

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