Bund und Kommunen
Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD - Altersdiskriminierung
Eine tarifliche Regelung, wonach der Anspruch auf eine Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des Jahres abhängt, benachteiligt Arbeitnehmer, die vor diesem Stichtag wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, nicht unzulässig wegen ihres Alters (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012, Aktenzeichen 10 AZR 718/11).
Der Fall
Der Kläger war seit 1968 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Zum 31. Oktober 2009 ist er aufgrund des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 hat die Beklagte an ihn nicht geleistet. Gemäß § 20 Absatz 1 TVöD haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, deren Höhe zwischen 60 und 90 Prozent des durchschnittlichen Monatsentgelts beträgt. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass ihm eine Jahressonderzahlung trotz seines Ausscheidens vor dem 1. Dezember zustehe. Nach seiner Auffassung diskriminiere ihn die tarifliche Regelung wegen seines Alters. Wäre er im Dezember anstatt im Oktober geboren, wäre er erst zum Ende des Jahres in Rente gegangen und hätte eine Jahressonderzahlung erhalten.
Die Entscheidung
Das BAG hat entschieden, dass die Regelung in § 20 TVöD, wonach der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember voraussetzt, rechtswirksam ist. Es werden durch diese Stichtagsregelung ältere Arbeitnehmer nicht entgegen den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unmittelbar oder mittelbar in unzulässiger Weise benachteiligt. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters liegt nach Ansicht der BAG-Richter nicht vor, da der Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht vom Alter des Beschäftigten abhängt. Auch eine mittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben, weil keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass ältere Beschäftigte überproportional von der Regelung betroffen sind. Es gibt auch Fallkonstellationen, in denen Beschäftigte, die beispielsweise wegen des Ablaufs eines befristeten Arbeitsvertrages, wegen einer Eigenkündigung oder einer arbeitgeberseitigen Kündigung vor dem 1. Dezember ausscheiden und unabhängig von ihrem Alter keinen Anspruch auf die Sonderzahlung haben.
Das Fazit
Die Jahressonderzahlung wurde im TVöD/TV-L anstelle des Urlaubsgeldes und der Zuwendung (Weihnachtsgeld) eingeführt. Die Jahressonderzahlung stellt darauf ab, dass der Beschäftigte am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. Eine Teil-Sonderzahlung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember, entsprechend der Vorgängerregelung in § 4 Absatz 2 TV Zuwendung, steht dem Beschäftigten nicht zu. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Anlass das Arbeitsverhältnis beendet wurde, ob gesetzlicher Renteneintritt, Kündigung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages.