Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L - befristete Arbeitsverträge mit Unterbrechungen

Für die Höhe des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst sind alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012, Aktenzeichen 10 AZR 922/11).

Der Fall

Die Klägerin war aufgrund von zwei befristeten Arbeitsverträgen als Lehrerin bei dem beklagten Land beschäftigt. Die erste Befristung erfolgte vom 31. Oktober 2008 bis zum 16. August 2009 und sodann aufgrund eines weiteren befristeten Vertrags vom 31. August 2009 bis zum 27. August 2010. Nach dem TV-L, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2 TV-L vermindert sich der Anspruch um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem der Beschäftigte keinen Entgeltanspruch hat. Das beklagte Land leistete für das Jahr 2009 nur eine anteilige Sonderzahlung, ohne den ersten befristeten Arbeitsvertrag zu berücksichtigen. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Differenz zum vollen Anspruch.

Die Entscheidung

Das BAG hat entschieden, dass das beklagte Land an die Klägerin die ungekürzte Jahressonderzahlung zu leisten hat. Gemäß § 20 TV-L haben Beschäftigte, die sich am 1. Dezember des Jahres in einem Arbeitsverhältnis befinden, einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen war, beispielsweise weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos anschloss. Die tarifliche Regelung stellt hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlung maßgeblich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestand. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel hat für die Monate zu erfolgen, in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde. Die Klägerin hatte hingegen in jedem Monat des Jahres 2009 einen Entgeltanspruch, sodass eine Kürzung nicht in Betracht kommt.

Das Fazit

Das vorliegende Urteil ist zu begrüßen. Es stellt fest, dass für eine Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Aufgrund der weitestgehenden Identität der Vorschriften kann das Urteil auch auf den TVöD übertragen werden. Etwaige Umgehungstaktiken der Arbeitgeber durch den Abschluss von mehreren befristeten Arbeitsverträgen ist somit ein Riegel vorgeschoben.

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