Anspruch auf leistungsorientierte Bezahlung nach TVöD

Ein Arbeitnehmer hat auch dann einen Anspruch auf die leistungsorientierte Bezahlung gemäß § 18 Abs. 4 TVöD für das Jahr 2007, wenn er im September 2007 keinen Anspruch auf Entgelt hatte. (BAG, Urteil vom 23. September 2010 - 6 AZR 338/09).

Der Fall

Der Kläger ist im kommunalen Bereich in der Müllabführ beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis ist der TVöD / VKA anwendbar. Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD / VKA sieht vor, dass dem Arbeitnehmer mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 12 Prozent des ihm für den Monat September 2007 zustehenden Tabellenentgelts gezahlt wird, sofern bis zum 31. Juli 2007 keine betriebliche Regelung zur Umsetzung des § 18 TVöD / VKA zustande gekommen ist. Eine entsprechende betriebliche Regelung kam bei der Arbeitgeberin des Klägers, der beklagten Kommune, nicht rechtzeitig zustande. Vom 26. Juni 2007 bis zum 10. Oktober 2007 war der Kläger erkrankt. Er erhielt daher im September 2007 keine Entgeltfortzahlung mehr, sondern Krankengeld. Insgesamt bezog er im Jahr 2007 für einen Zeitraum von drei Monaten Krankengeld. Da der Kläger im September 2007 kein Entgelt bezogen hatte, zahlte ihm die Beklagte kein leistungsorientiertes Entgelt. Mit seiner Klage machte der Kläger die Zahlung eines leistungsorientierten Entgelts für die neun Monate des Jahres 2007 geltend, in denen er Tabellenentgelt bezogen hatte.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des anteiligen leistungsorientierten Entgelts für das Jahr 2007. Eine Auslegung des § 18 TVöD / VKA nach seinem Sinn und Zweck ergibt, dass das Entgelt für den Monat September 2007 lediglich die Bemessungsgrundlage für das leistungsorientierte Entgelt darstellen soll. Der Bezug von Entgelt im September 2007 ist hingegen keine Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungsentgelt. Dies folgt daraus, dass die Beträge, die für das Jahr 2007 als Leistungsentgelt ausgeschüttet werden, bereits im Jahr 2006 erwirtschaftet wurden. Eine Stichtagsregelung, nach der der Bezug von Entgelt in einem einzigen Monat Voraussetzung für das Leistungsentgelt wäre, widerspräche dem Zweck des Leistungsentgelts und verstieße darüber hinaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Das Fazit

Zum 1. Januar 2007 wurde bei Bund, Ländern und Kommunen ein Leistungsentgelt eingeführt. Als tarifrechtliche Grundlagen des Leistungsentgelts wurden § 18 TVöD / Bund, § 18 TVöD / VKA und § 18 TV-L geschaffen. Es wurde vereinbart, dass zunächst ein Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers hierfür als Gesamtvolumen zur Verfügung steht. Es wurde eine jährliche Auszahlung vereinbart. Als Zielgröße für den Umfang des Leistungsentgelts wurden acht Prozent der ständigen Monatsentgelte festgelegt. Für den kommunalen Bereich wurde im Rahmen der Einkommensrunde 2010 eine Ausweitung des zur Verfügung stehenden Volumens für das Jahr 2010 auf 1,25 Prozent, für das Jahr 2011 auf 1,5 Prozent, für das Jahr 2012 auf 1,75 Prozent sowie für das Jahr 2013 auf zwei Prozent vereinbart. Im Länderbereich wurden die Regelungen zum Leistungsentgelt in § 18 TV-L im Rahmen der Einkommensrunde 2009 zum 1. Januar 2009 gestrichen.

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