Tarifwidriges Verhalten des Arbeitgebers

Gewerkschaften können das konkrete Verhalten eines Arbeitgebers nicht zum Streitgegenstand einer Klage nach § 9 Tarifvertragsgesetz bezüglich der Auslegung eines Tarifvertrags machen (BAG, Urteil vom 18. April 2012, Aktenzeichen 4 AZR 371/10).

Der Fall

Die klagende Gewerkschaft hatte mit dem beklagten Arbeitgeber einen Haustarifvertrag abgeschlossen. Dieser enthält unter anderem Regelungen zur Eingruppierung der Beschäftigten des Beklagten. Bei der Besetzung von Führungspositionen änderte der Beklagte für die Dauer der Übertragung der Position die Eingruppierung nicht, sondern gewährte einen Zuschuss. Die Klägerin war der Ansicht, dass dies dem Tarifvertrag widerspricht und machte gerichtlich die Anwendung der tarifvertraglichen Eingruppierungsregelungen geltend.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Klage ist nicht zulässig. Nach § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG) können Tarifvertragsparteien Rechtsstreitigkeiten aus einem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen für Gerichte und Schiedsgerichte bindend entscheiden lassen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um eine abstrakte und fallübergreifende Auslegung einer Tarifnorm handelt. Dies ist hier nicht der Fall, da dem Verfahren das konkrete Verhalten des Beklagten bezüglich Arbeitnehmern in Führungspositionen zugrunde liegt. Eine solche konkrete Fragestellung kann nicht auf der Grundlage von § 9 TVG überprüft werden.

Das Fazit

Vorliegend stellt das BAG klar, dass die Verbandsklage nach § 9 TVG nur abstrakte Auslegungsfragen im Zusammenhang mit Tarifnormen betrifft. Diesbezügliche Entscheidungen binden andere Gerichte und alle Parteien, die der in Rede stehenden Tarifnorm unterworfen sind. Wollen Gewerkschaften jedoch – wie im vorliegenden Fall – eine konkrete Fallgestaltung im Rahmen eines Tarifvertrags überprüfen lassen, so stehen ihnen beispielsweise die Instrumente der Leistungs- oder Feststellungsklage zur Verfügung.

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