Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

Eine Vereinigung von Arbeitnehmern kann nur dann Tarifverträge abschließen, wenn sie tariffähig ist. Eine Voraussetzung für die Tariffähigkeit ist die Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite. Sie muss über eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern und eine leistungsfähige Organisation verfügen. (BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09)

Die Entscheidung

Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Da die Mitgliederzahlen der GKH nicht offengelegt wurden und die Leistungsfähigkeit der Organisation nicht ausreichend dargestellt wurde, kann keine abschließende Beurteilung der Tariffähigkeit der GKH erfolgen. Eine Arbeitnehmervereinigung kann nur dann Tarifverträge abschließen, wenn sie tariffähig ist. Hierzu muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite verfügen. Die Vereinigung muss darüber hinaus in der Lage sein, die organisatorischen Aufgaben einer Tarifvertragspartei auszuführen. Um dies beurteilen zu können, müssen die Mitgliederzahl und die Leistungsfähigkeit der Organisation bekannt sein. Die Anzahl der eigenständig abgeschlossenen Tarifverträge kann lediglich ein Indiz für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung sein. Die im vorliegenden Fall von der GKH gemeinsam mit dem DHV abgeschlossenen Tarifverträge sind nicht geeignet, die Durchsetzungsfähigkeit und die organisatorische Leistungsfähigkeit der GKH nachzuweisen.

 

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