Mitgliederwerbung von Gewerkschaften: befriste Aktionen mit Beitragsrabatten zulässig

Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist durch die in Artikel 9 Absatz 3 Satz1 GG garantierte Betätigungsfreiheit der Koalitionen geschützt. Dies gilt auch im Verhältnis konkurrierender Gewerkschaften. Eine gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist allerdings unzulässig, wenn sie mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung der anderen Gewerkschaft gerichtet ist. Diese Grenzen werden nicht dadurch überschritten, dass eine Gewerkschaft mit befristeten Sonderkonditionen um Neumitglieder wirbt.

Das Bundesarbeitsgericht wies daher wie schon die Vorinstanzen die Klage einer Polizeigewerkschaft ab, mit der einer konkurrierenden Gewerkschaft untersagt werden sollte, Neumitgliedern für das erste Jahr der Mitgliedschaft einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von einem Euro anzubieten. Die beklagte Gewerkschaft hatte dies in einer befristeten Aktion im Herbst 2002 getan. Das Angebot dieser Sonderkonditionen für Neumitglieder war weder unlauter, noch zielte es auf die Existenzvernichtung der Klägerin, so das BAG. Die Vergünstigungen wurden nicht etwa nur Mitgliedern des gewerkschaftlichen Konkurrenten, sondern auch bislang unorganisierten Arbeitnehmern angeboten.

(BAG, Urteil vom 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04)

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