Tariffähigkeit christlicher Gewerkschaften

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, da sie nicht über die erforderliche Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der tariflichen Gegenseite verfügt. Sie ist daher nicht befugt, Tarifverträge abzuschließen. (ArbG Berlin, Beschluss vom 1. April 2009 - 35 BV 17008/08)

Der Fall

Die Tarifgemeinschaft CGZP ist ein Zusammenschluss von vier Christlichen Gewerkschaften, der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD), der Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) und des Deutschen Handels- und Industrieangestelltenverbandes (DHV). Die CGZP schloss Tarifverträge ab, deren Bedingungen teilweise deutlich unter anderen Tarifverträgen und den in den Entleiherbetrieben geltenden Bedingungen liegen. Die Berliner Senatsverwaltung für Arbeit beantragte die Feststellung, dass die CGZP nicht tariffähig ist und es ihr daher nicht zusteht, Tarifverträge mit abgesenktem Niveau abzuschließen.

Die Entscheidung

Der Antrag hatte Erfolg.

Die CGZP ist nicht tariffähig, da es ihr an der erforderlichen Sozialmächtigkeit fehlt. Sie verfügt nicht über genügend Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite. Hierfür spricht bereits ihre relativ geringe Mitgliederzahl. Auch die Tatsache, dass die CGZP bereits Tarifverträge abgeschlossen hat, spricht nicht für ihre Sozialmächtigkeit, da die Arbeitgeberseite bei der Zeitarbeit ein hohes Eigeninteresse an dem Abschluss von Tarifverträgen hat. Denn nur durch den Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages kann das „Equal-Pay-Gebot“ durchbrochen werden, wonach ein verliehener Arbeitnehmer grundsätzlich nicht geringer entlohnt werden darf als ein vergleichbarer Beschäftigter im entleihenden Unternehmen. Die Arbeitgeberseite muss daher im Bereich der Zeitarbeit nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages gedrängt werden. Die CGZP ist folglich nicht befugt, Tarifverträge abzuschließen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Das Fazit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht es als Voraussetzung für den wirksamen Abschluss von Tarifverträgen an, dass eine Organisation gegenüber ihrem sozialen Gegenspieler eine hinreichende Mächtigkeit besitzt. Eine Arbeitnehmerorganisation muss also dazu in der Lage sein, gegenüber dem Arbeitgeber Druck aufzubauen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BAG aus einer Gesamtschau der Umstände zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind etwa die finanzielle und personelle Ausstattung, die Mitgliederzahl oder auch bisherige Tarifabschlüsse der Organisation. Für die CGZP hat das ArbG Berlin die Voraussetzungen für die soziale Mächtigkeit als nicht gegeben angesehen und damit der Durchbrechung des „Equal-Pay-Gebots“ durch die CGZP eine Absage erteilt.

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