Bund und Kommunen
Einwirkungsklage einer Gewerkschaft gegen den Arbeitgeberverband
Eine Gewerkschaft kann gegen einen Arbeitgeberverband darauf klagen, dass dieser auf eines seiner Mitglieder einwirkt, eine tarifrechtliche Verpflichtung einzuhalten. Es ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für diese Klage, dass über den Inhalt der Verpflichtung vorher bereits rechtskräftig entschieden wurde. (BAG, Urteil vom 17. November 2010 - 4 AZR 118/09).
Der Fall
Die Klägerin ist eine Gewerkschaft, die mit dem beklagten Arbeitgeberverband einen Tarifvertrag für Cockpitpersonal in Flugzeugen abgeschlossen hat. Dieser Tarifvertrag legt unter anderem die Voraussetzungen für einen Wechsel der Beschäftigten auf ein anderes Flugzeugmuster fest. Danach werden Stellen für eine entsprechende Umschulung nach dem Senioritätsprinzip besetzt, das in dem Tarifvertrag näher ausgestaltet ist. Ein in dem beklagten Arbeitgeberverband organisiertes Luftfahrtunternehmen besetzte einen für vier Beschäftigte ausgeschriebenen Umschulungskurs mit vier Beschäftigten nach dem im Tarifvertrag niedergelegten Senioritätsprinzip sowie zusätzlich mit einem weiteren Beschäftigten, der die Voraussetzungen der Seniorität laut Tarifvertrag nicht erfüllte. Diesen Beschäftigten wollte das Luftfahrtunternehmen zum Abteilungsleiter befördern, wofür die Absolvierung des Umschulungskurses Voraussetzung ist. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass auch i letztgenannten Fall das Senioritätsprinzip des Tarifvertrags greift und dass der Beklagte auf sein Mitglied einwirken muss, den Tarifvertrag entsprechend anzuwenden.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar hat eine Gewerkschaft die Möglichkeit, gegen einen Arbeitgeberverband zu klagen, damit dieser auf seine Mitglieder einwirkt, tarifvertragliche Regelungen zu beachten. Auch muss im Vorfeld dieses Verfahrens inhaltlich nicht rechtskräftig über die betreffenden tarifvertraglichen Regelungen entschieden worden sein, wenn diese Regelungen auch Inhalt der Einwirkungsklage sind. Jedoch liegt im hier entschiedenen Einzelfall keine Verletzung der tarifvertraglichen Bestimmungen vor. Das vereinbarte Senioritätsprinzip greift nur bei einem Wechsel auf ein anderes Flugzeugmuster, nicht jedoch dann, wenn ein Beschäftigter zukünftig Managementaufgaben übernehmen soll und damit nicht als Kapitän, Copilot oder Flugingenieur auf ein anderes Flugzeugmuster wechselt.
Das Fazit
Neben den ausdrücklich in einem Tarifvertrag niedergelegten Rechten und Pflichten treffen die Vertragspartner auch Pflichten, die nicht ausdrücklich normiert sind. Eine dieser Pflichten ist die Friedenspflicht, die besagt, dass während der Laufzeit eines Tarifvertrages Arbeitskampfmaßnahmen bezüglich tariflich geregelter Fragen untersagt sind. Eine weitere nicht ausdrücklich normierte Pflicht ist die so genannte Einwirkungspflicht, die im hier vorgestellten Fall im Wege der Klage durchgesetzt werden sollte. Danach trifft die Partner eines Tarifvertrages die Pflicht, ihre Mitglieder über den Inhalt des Vertrages zu informieren und auf seine Einhaltung hinzuwirken.