Bund und Kommunen
Klagerecht bei Tarifbruch
Gewerkschaften können von einzelnen Arbeitgebern verlangen, dass sie die Anwendung tarifwidriger betrieblicher Regelungen unterlassen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. April 1999. Im entschiedenen Fall hatten Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, die Wochenarbeitszeit abweichend vom Tarifvertrag von 35 auf 39 Stunden zu erhöhen, wobei zwei der zusätzlichen Stunden nicht gesondert vergütet werden sollten. Im Gegenzug erhielten die Arbeitnehmer eine Beschäftigungsgarantie.
Zu den betrieblichen Regelungen zählt das Gericht ausdrücklich auch Einheitsregelungen in Arbeitsverträgen, die durch eine Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, eine so genannte Regelungsabrede, vorgegeben sind. Wichtig ist die ausdrückliche Einbeziehung solcher Regelungsabreden deshalb, weil sich Gewerkschaften bisher zwar nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gegen bestimmte Betriebsvereinbarungen wenden konnten. Das Gesetz verbietet es nämlich, den Arbeitslohn oder sonstige Arbeitsbedingungen, die üblicherweise in Tarifverträgen geregelt werden, zum Gegenstand einer Betriebsvereinbarung zu machen. Diese Abwehrmöglichkeit erstreckt sich aber nicht auf Regelungsabreden, die im Unterschied zu Betriebsvereinbarungen nicht unmittelbar wirken, sondern der Umsetzung in einzelne Arbeitsverträge bedürfen. Indem das Bundesarbeitsgericht solche Abreden nun als Eingriff in die Koalitionsfreiheit deutet, eröffnet es einen Unterlassungsanspruch auf anderer Rechtsgrundlage und schafft damit eine zusätzliche Handhabe der Gewerkschaften.