Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband

Die Regelungen eines Tarifvertrages gelten unmittelbar und zwingend weiter, auch wenn der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat, austritt. Dies gilt bis zum tatsächlichen Ende des Tarifvertrages. (BAG, Urteil vom 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08)

Der Fall

Der Kläger und die beklagte Arbeitgeberin waren ursprünglich an den Gemeinsamen Manteltarifvertrag der Metallindustrie (GMTV) gebunden. Im September 2004 trat die Beklagte aus dem Arbeitgeberverband aus, der den GMTV abgeschlossen hatte. Im Februar 2005 vereinbarte die Beklagte mit dem Kläger und weiteren Mitarbeitern eine Anhebung der Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich. Die Tarifvertragsparteien des GMTV vereinbarten im Juli 2005 einen neuen Manteltarifvertrag (MTV), der den GMTV dann ablösen sollte, sobald im einzelnen Betrieb das neue Entgeltrahmenabkommen angewandt wird. Dies konnte erstmals freiwillig ab dem 1. Januar 2006 erfolgen, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2008. Zum 1. Oktober 2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft, die auch den GMTV und den MTV abgeschlossen hatte, einen Firmentarifvertrag ab, der unterhalb des Niveaus des GMTV lag. Der Kläger machte mit seiner Klage geltend, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Firmentarifvertrages an den GMTV gebunden war und daher für sein Arbeitsverhältnis bis dahin die besseren Bedingungen des GMTV galten.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers waren so lange die Regelungen des GMTV anwendbar, bis der Firmentarifvertrag am 1. Oktober 2007 in Kraft trat. Gemäß § 3 Abs. 3 TVG war der GMTV auch nach dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband anwendbar, und zwar bis zum Ende der Geltung des GMTV. Diese Nachbindung endete nicht bereits zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit des GMTV, sondern erst dann, als dieser tatsächlich endete. Weiter endete die Nachbindung auch nicht nach Ablauf eines Jahres nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband, wie eine entsprechende Anwendung der Jahresfrist nach Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nahe legen könnte. Damit endete die Nachbindung des GMTV im vorliegenden Fall am 1. Januar 2006, da ab diesem Zeitpunkt der neue MTV den GMTV ablösen konnte. Ab dem 1. Januar 2006 trat dann jedoch eine Nachwirkung der Regelungen des GMTV gemäß § 4 Abs. 5 TVG ein. Diese wurde erst ab dem 1. Oktober 2007 durch den dann in Kraft tretenden Haustarifvertrag abgelöst. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung vom Februar 2005 stellte demgegenüber noch keine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG dar, durch die die Nachwirkung beendet werden konnte, da diese Vereinbarung nicht im Hinblick auf die Nachwirkungssituation abgeschlossen wurde, sondern bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt. Für den Kläger galten daher bis zum 1. Oktober 2007 die Bedingungen des GMTV.

Das Fazit

Gemäß § 3 Abs. 3 TVG bleibt die Bindung an einen Tarifvertrag so lange bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Ein Arbeitgeber kann sich also nicht dadurch seiner Gebundenheit an den Tarifvertrag entziehen, dass er aus dem Arbeitgeberverband, der den Vertrag abgeschlossen hat, austritt und damit die unmittelbare Tarifbindung endet. Auch nach seinem Austritt sorgt § 3 Abs. 3 TVG für eine Bindung an den Tarifvertrag und damit für Rechtssicherheit für die Beschäftigten. Mit der vorliegenden Entscheidung macht das BAG erneut klar, dass die Nachbindung erst mit dem tatsächlichen Ende des Tarifvertrages endet. Doch auch nach dem Ende des Tarifvertrags und dem damit verbundenen Ende der Nachbindung sind die Beschäftigten nicht schutzlos. Denn dann greift die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG ein. Danach gelten die Regelungen des Tarifvertrages noch so lange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies kann beispielsweise auch eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelarbeitsvertragliche Vereinbarung sein.

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