Bund und Kommunen
Mindestlohntarifvertrag wirkt nicht nach
Mit Ablauf der Rechtsverordnung, die einen Mindestlohntarifvertrag auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für anwendbar erklärt, endet die Mindestlohnregelung ohne Nachwirkung (BAG, Urteil vom 20. April 2011, Aktenzeichen 4 AZR 467/09).
Der Fall
Im Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2007 war der Kläger, der Gewerkschaftsmitglied war, bei der Beklagten angestellt und führte Abbrucharbeiten durch. In dieser Zeit erhielt er ein Entgelt in Höhe von 1.230 Euro pro Monat. Nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses forderte der Kläger nachträglich ein höheres Entgelt unter anderem auf der Grundlage des Tarifvertrags Mindestlohn für das Abbruch- und Abwrackgewerbe aus dem Jahr 2005 ein. Die Regelungen dieses Tarifvertrags waren durch eine Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 1 Abs. 3a Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in seiner alten Fassung für zwingend anwendbar erklärt worden. Diese Verordnung war zum 31. August 2007 abgelaufen. Der Klage machte gerichtlich geltend, dass der TV Mindestlohn auf ihn anwendbar war und nach dem Ablaufen der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) nachwirkte. Vor dem BAG war noch die Vergütung für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2007 streitig. Die Beklagte bestritt die Anwendbarkeit der Mindestlohnregelungen nach dem 31. August 2007.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2007 keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung auf der Grundlage des TV Mindestlohn für das Abbruch- und Abwrackgewerbe. Denn die Rechtsverordnung, durch die die Geltung des Tarifvertrags auf die ganze Branche ausgedehnt wurde, war zum 31. August 2007 abgelaufen. Die Regelungen wirken auch nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Diese Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar, da der TV Mindestlohn nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde, sondern aufgrund einer Rechtsverordnung anwendbar war. Eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 5 TVG kommt wegen der unterschiedlichen Wirkungen von Allgemeinverbindlicherklärung und Rechtsverordnung auch nicht in Betracht. Eine Allgemeinverbindlicherklärung bewirkt eine Ausweitung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und ihre Beschäftigten, während eine Rechtsverordnung die Regelungen eines Tarifvertrags in staatliches Recht umsetzt. § 4 Abs. 5 TVG bewirkt nicht, dass außer Kraft getretenes staatliches Recht weiter Geltung beanspruchen kann. Dies obliegt allein dem Verordnungsgeber.
Das Fazit
Derzeit existieren verschiedene gesetzliche Möglichkeiten, Mindestlöhne in einzelnen Branchen festzuschreiben. Auf der Grundlage des TVG können Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden. Damit erfassen sie auch diejenigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Geltungsbereich des Tarifvertrags, die bisher nicht tarifgebunden waren. Daneben können in den Branchen, die im AEntG genannt sind, tarifvertragliche Mindestlohnregelungen auf die gesamte jeweilige Branche ausgedehnt werden. Dies kann im Wege der Allgemeinverbindlicherklärung oder durch Rechtsverordnung erfolgen. Wie die vorliegende Entscheidung des BAG klarstellt, haben diese beiden Wege zumindest im Hinblick auf die Nachwirkung der Regelungen unterschiedliche Auswirkungen. Neben TVG und AEntG besteht noch die Möglichkeit, auf der Grundlage des Mindestarbeitsbedingungengesetzes Mindestlöhne in den Branchen festzusetzen, in denen die Tarifbindung so gering ist, dass Regelungen auf der Grundlage von TVG und AEntG nicht möglich sind. Diese Möglichkeit wurde bisher allerdings noch nicht genutzt.