Bund und Kommunen
Vergütungshöhe bei nachträglichem Wegfall vergleichbarer Vollzeitarbeitsplätze
Die Klägerin ist als teilzeitbeschäftigte Musiklehrerin beim beklagten Land beschäftigt. Im Jahre 1996 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) in einem Vorprozess, dass die vereinbarte Vergütung nach Vergütungsgruppe (VergGr). IV a BAT wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit (§ 2 Abs. 1 BeschFG) unwirksam sei, weil vergleichbare Vollzeitbeschäftigte nach VergGr. II a BAT vergütet würden. Die Klägerin habe gemäß § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT.
Im Jahre 1998 machte das beklagte Land geltend, es habe zwischenzeitlich den im Vorprozess als vergleichbar angesehenen Angestellten neue Aufgaben übertragen, die einer Vergleichbarkeit mit den teilzeitbeschäftigten Musiklehrern entgegenstünden. Andere seinerzeit zum Vergleich herangezogene Mitarbeiter seien zwischenzeitlich aus dem Dienst ausgeschieden. Die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der VergGr. II a BAT lägen damit nicht mehr vor. Seither wird die Klägerin nach VergGr. IV a BAT bezahlt. Mit ihrer Klage verlangt sie die Vergütungsdifferenz zwischen VergGr. II a und IV a BAT. Die Klägerin ist der Ansicht, die VergGr. II a BAT sei die vertraglich vereinbarte Vergütung, die ihr ohne Kündigung nicht entzogen werden könne. Arbeitsgericht und LAG haben der Klage stattgegeben.
Die Revision des beklagten Landes beim Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Nach der Entscheidung im Vorprozess ist die zwischen den Parteien vereinbarte VergGr. IV a BAT allein wegen der Verletzung des Verbots der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit (§ 2 Abs. 1 BeschFG) unwirksam gewesen. Hieraus folgt nach Auffassung des BAG, dass die getroffene Vergütungsvereinbarung wieder Geltung erlangt, wenn der Grund für die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung wegfällt. Dann ist die Vergütungshöhe arbeitsvertraglich wirksam bestimmt, so dass kein Raum für die Anwendung von § 612 Abs. 2 BGB verbleibt. Da das LAG den von der Klägerin bestrittenen Vortrag des beklagten Landes nicht aufgeklärt hat, war die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
(BAG, Urteil vom 17. April 2002 - 5 AZR 413/00)