Bund und Kommunen
Urlaub an gesetzlichen Feiertagen im öffentlichen Dienst
Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er den Beschäftigten durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Das ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Beschäftigte ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre (BAG, Urteil vom 15. Januar 2013, Aktenzeichen 9 AZR 430/11).
Der Fall
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Regionalflughafen, in der Abteilung Bodenverkehrsdienste im Schichtdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. In den Dienstplänen der Beklagten ist eine Verteilung der Arbeitszeit auch auf Sonntage und auf gesetzliche Feiertage vorgesehen. Bei der Urlaubsberechnung verfährt die Beklagte wie folgt: Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, dass gesetzliche Feiertage mit Arbeitspflicht keine Arbeitstage im Sinne des § 26 TVöD sind und daher seinen Urlaubsanspruch nicht mindern können. Andernfalls seien der Gleichheits- und der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das BAG hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt ist, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub hätte arbeiten müssen. Eine Definition des Tatbestandsmerkmals „Arbeitstage“ enthält § 26 TVöD, anders als § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 BAT, nicht. Auch die Regelung des § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) über Werktage findet auf die Definition des Begriffs „Arbeitstag“ im Sinne des TVöD keine entsprechende Anwendung. Das BAG hat Arbeitstage im Sinne des § 26 Abs. 1 TVöD vielmehr als alle Tage definiert, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Der Anspruch auf Urlaub ist dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht an diesen Tagen befreit wird. Damit werden auch Feiertage erfasst, an denen der Arbeitnehmer sonst hätte arbeiten müssen. § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 BAT enthielt eine Ausnahmevorschrift, wonach die auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, keine Arbeitstage sind. Diese Ausnahmeregelung wurde in § 26 TVöD jedoch nicht übernommen, mit der Rechtsfolge, dass ein Urlaubstag anzurechnen ist. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat das BAG offen gelassen, da dies für das konkrete Klagebegehren irrelevant ist. Auch eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat das BAG nicht festgestellt, da eine Ungleichbehandlung seitens des Klägers nicht schlüssig dargelegt wurde.
Das Fazit
Das vorliegende Urteil ist im Zusammenhang mit den anderen arbeitszeitrelevanten Regelungen im TVöD zu betrachten. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Gemäß der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD betrifft diese Vorschrift die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. Nach dem BAT war die Sollarbeitszeit nicht wegen eines Feiertages zu reduzieren oder eine Arbeitszeitgutschrift zu erteilen, wenn ein Arbeitnehmer dienstplanmäßig frei hatte. Mit der Neuregelung kommen Beschäftigte, die an Feiertagen frei haben, in den Genuss einer dem Feiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit. Für ihren Urlaubsanspruch bedeutet dies, dass sie für einen solchen Tag keinen Urlaub benötigen, da sie ohnehin nicht zur Arbeit verpflichtet sind. Dies entspricht der Situation derjenigen Beschäftigten, die an einem Feiertag ohnehin von ihrer Verpflichtung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt sind, denen deshalb bei einem in einen Urlaubszeitraum fallenden Feiertag kein Urlaub angerechnet wird.