Bund und Kommunen
Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit
Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit erhöht oder vermindert sich entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage gemäß § 27 Abs. 5 TV-L (BAG, Urteil vom 19. Februar 2014, Aktenzeichen 10 AZR 539 / 13).
Der Fall
Die Parteien streiten über den Umfang des Zusatzurlaubs bei Wechselschichtarbeit. Der Kläger ist seit dem 1. September 1994 für das beklagte Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Der Kläger ist Beschäftigter im Polizeidienst und arbeitet in Wechselschicht in der Zeit von 05:45 Uhr bis 18:00 Uhr und von 17:45 Uhr bis 06:00 Uhr. Seine Arbeitszeit beträgt pro Schicht 12,25 Stunden. Im Durchschnitt arbeitet er 3,5 Dienste pro Woche. Das beklagte Land gewährt dem Kläger nach § 27 Abs. 2 Buchst. a TV-L unter Anwendung der Kürzungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L im Jahr vier Tage Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit á 12,25 Stunden. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stünden sechs Tage Zusatzurlaub im Jahr bei einer anzurechnenden Arbeitszeit von 12,25 Stunden zu. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Die Entscheidung
Das BAG hat das Klagebegehren des Klägers ebenfalls abgewiesen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit erhöht oder vermindert sich entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 5 TV-L. Nach § 27 Abs. 2 Buchst. a TV-L haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TV-L leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L zusteht, Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je zwei zusammenhängende Monate und damit auf maximal sechs Arbeitstage im Kalenderjahr. Die Anzahl der Zusatzurlaubstage bezieht sich auf die Fünftagewoche, bei einer abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaubsanspruch. Diese Auslegung entspricht nach Auffassung der BAG-Richter auch dem Sinn und Zweck des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit. Der beabsichtigte Ausgleich für die Beanspruchung durch ständig wechselnde Arbeitszeiten sei bei einer Fünf-Tage-Woche durch sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr gleichermaßen gewährleistet wie bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage durch einen entsprechend gekürzten Anspruch, der mit voller Schichtlänge – vorliegend 12,25 Stunden – in Ansatz gebracht wird. Bezogen auf die Anzahl der Zusatzurlaubsstunden ergibt sich, abgesehen von Rundungsdifferenzen durch Anwendung von § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L, ein identischer Anspruch.
Das Fazit
Die vorliegende BAG-Entscheidung überzeugt nur bedingt. Sie lässt die Protokollerklärung zu § 27 Abs. 2 und Abs. 3 TV-L außer Acht. Danach entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub bereits dann, wenn die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 und Abs. 3 TV-L erfüllt sind. Das bedeutet, dass der Zusatzurlaub bei ständiger Wechselschicht auch bereits nach zwei Monaten Wechselschichtarbeit geltend gemacht und angetreten werden kann, was für die Beschäftigten vorteilhafter sein dürfte, da auch in diesem Fall die Rundungsregel gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L anzuwenden wäre.