Bund und Kommunen
Verdrängung eines Haustarifvertrags durch günstigeren Flächentarifvertrag
Die Verweisung in einem nicht vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag eines nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers auf einen Flächentarifvertrag wird grundsätzlich nicht durch einen ungünstigeren Haustarifvertrag verdrängt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. März 2012, Aktenzeichen 3 Sa 230/11).
Der Fall
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Angestellte in einem Krankenhaus. Im Jahr 2003 schloss sie einen Arbeitsvertrag mit einer Krankenhausgesellschaft in kommunaler Trägerschaft ab, die an die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes gebunden war. Die Klägerin war zum hier in Rede stehenden Zeitraum nicht Mitglied einer Gewerkschaft. In ihrem Arbeitsvertrag wurde jedoch die Anwendbarkeit des BAT und der dem BAT nachfolgenden Tarifverträge vereinbart. Sie erhielt dementsprechend bis zum Jahr 2006 die im TVöD vereinbarte Jahressonderzahlung. Ab dem Jahr 2006 übernahm eine nicht an die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes gebundene Holding nach und nach Anteile der Krankenhausgesellschaft beziehungsweise ihrer beklagten Rechtsnachfolgerin. Diese Holding schloss im Jahr 2007 mit den bei ihr vertretenen Gewerkschaften einen Tarifvertrag über eine Sonderzuwendung ab, der zur Folge hatte, dass die Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften pro Wirtschaftsjahr eine Sonderzahlung erhalten, die sich am Betriebsergebnis der Holding orientiert. Für Gewerkschaftsmitglieder wurde eine höhere Sonderzahlung vereinbart. Die Beklagte zahlte an die Klägerin ab dem Jahr 2007 statt der Jahressonderzahlung nach TVöD eine Sonderzahlung ohne Zuschlag für Gewerkschaftsmitglieder auf der Basis des neu abgeschlossenen Tarifvertrags aus. Im Jahr 2009 wurde die Klägerin Gewerkschaftsmitglied. Sie war jedoch der Ansicht, dass ihr für die Jahre 2007 und 2008 weiterhin die Jahressonderzahlung nach TVöD zugestanden habe.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg.
Die Klägerin hat für die Jahre 2007 und 2008 Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach TVöD. Aus der Verweisungsklausel in ihrem Arbeitsvertrag ergibt sich die Anwendbarkeit des TVöD im hier betrachteten Zeitraum, da der TVöD als Nachfolgeregelung an die Stelle des BAT getreten ist. Dieser Anspruch wird in den Jahren 2007 und 2008, in denen die Klägerin nicht tarifgebunden war, nicht von dem Tarifvertrag über die Sonderzahlung verdrängt, da dieser nicht von der Bezugnahmeklausel erfasst wird. Da der Arbeitsvertrag der Klägerin nach der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen wurde, ist die Bezugnahmeklausel dahingehend auszulegen, dass die dynamische Anwendung des in Bezug genommenen Tarifvertrags nicht von der Tarifgebundenheit der Vertragsparteien abhängt. Dies jedenfalls dann, wenn die Tarifgebundenheit nicht erkennbar zur Bedingung gemacht wurde.
Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Das Fazit
Wenn in einem Arbeitsverhältnis beide Arbeitsvertragsparteien an mehrere Tarifverträge gebunden sind, spricht man von Tarifkonkurrenz. Handelt es sich bei diesen Tarifverträgen um einen Flächen- und einen Haustarifvertrag, so ist die Konkurrenz grundsätzlich durch das Spezialitätsprinzip zu lösen. Dies bedeutet, dass der Haustarifvertrag als sachnähere Regelung dem Flächentarifvertrag vorgeht. Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall allerdings erst seit dem Gewerkschaftseintritt der Klägerin gegeben. Im hier fraglichen Zeitraum war das Verhältnis einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme zu einem bei der beklagten anwendbaren Haustarifvertrag zu klären. Diesbezüglich unterscheidet das BAG grundsätzlich danach, ob der Vertrag, der die Bezugnahmeklausel enthält, vor oder nach der Schuldrechtsreform abgeschlossen wurde. Vor der Schuldrechtsreform legte das BAG solche Klauseln in der Regel als Gleichstellungsabreden aus, die also eine Gleichbehandlung der Nicht-Gewerkschaftsmitglieder mit den Gewerkschaftsmitgliedern bewirken sollten. Bei nach der Schuldrechtsreform vereinbarten Klauseln geht das BAG dagegen grundsätzlich vom Wortlaut der Klausel aus. Wenn also, wie hier, die Geltung bestimmter tarifvertraglicher Regelungen vereinbart wurde, so gilt diese Vereinbarung auch dann noch, wenn der Arbeitgeber nicht mehr an diese tarifvertraglichen Regelungen gebunden ist.