Fortgeltung dynamischer Verweisungen auf Tarifverträge

Dynamische Verweisungsklauseln auf Tarifverträge in Arbeitsverträgen, die ab dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind, sind dahingehend auszulegen, dass sie auch dann dynamisch weitergelten, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers wegfällt. (BAG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08)

Der Fall

Die Klägerin hatte im Jahr 1998 einen Arbeitsvertrag mit einem tarifgebundenen Unternehmen abgeschlossen. In diesem Arbeitsvertrag wurde auf die in der Branche geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Im Jahr 2003 ging das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen neuen tarifgebundenen Arbeitgeber über. Mit diesem wurde eine neue Vereinbarung zum Arbeitsvertrag abgeschlossen, in der ebenfalls auf die einschlägigen Tarifverträge der Branche in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen wurde. Im Jahr 2006 ging das Arbeitsverhältnis wiederum im Wege des Betriebsübergangs auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. Die Klägerin machte daraufhin gegenüber der Beklagten tarifliche Leistungen geltend, die erst im Jahr 2007 und damit nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte vereinbart worden waren.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die im Jahr 2007 vereinbarten tarifvertraglichen Leistungen. Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verweisen, sind als unbedingte zeitdynamische Verweisung auszulegen, wenn der Arbeitsvertrag nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen wurde. In diesen Fällen gilt also der in Bezug genommene Tarifvertrag tatsächlich in seiner jeweiligen Fassung. Wenn der Arbeitsvertrag vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, ist die Bezugnahmeklausel entsprechend der früheren Rechtsprechung des Vierten Senats des BAG als Gleichstellungsabrede auszulegen. Danach besteht der Zweck der Bezugnahmeklausel allein darin, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen gleichzustellen. Daher gelten die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen bei Wegfall der Tarifgebundenheit auf der Arbeitgeberseite nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Endes der Tarifgebundenheit. Spätere Änderungen im Tarifvertrag sind auf das Arbeitsverhältnis nicht mehr anzuwenden. Im vorliegenden Fall wurde die Bezugnahmeklausel nach dem 1. Januar 2002 vereinbart, da die Arbeitsvertragsparteien diese Klausel bei der Vertragsänderung im Jahr 2005 in ihren neu gebildeten Vertragswillen aufgenommen haben. Damit sind auch die tarifvertraglichen Änderungen aus dem Jahr 2007 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

Das Fazit

Die Entscheidung bedeutet eine Änderung in der Rechtsprechung des BAG zur Wirkung von Bezugnahmeklauseln. Bisher ging das BAG grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitgeber über Bezugnahmeklauseln die Gleichbehandlung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern erreichen will. Nach dem Ende der Tarifgebundenheit auf der Arbeitgeberseite sollten daher die in Bezug genommenen tarifvertraglichen Normen für tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nur noch in der Fassung zum Zeitpunkt des Endes der Tarifbindung weitergelten. An dieser Auslegung hält das BAG bei Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden, nach wie vor aus Gründen des Vertrauensschutzes fest. Ab dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge legt das BAG hingegen nunmehr anders aus. Wenn ein Arbeitsvertrag keine anderweitigen Hinweise enthält, ist davon auszugehen, dass die in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen dynamisch in ihrer jeweils geltenden Fassung weitergelten sollen. Damit kommen den Arbeitnehmern auch tarifvertragliche Änderungen zugute, die erst nach dem Ende der Tarifgebundenheit vereinbart wurden.

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