Bund und Kommunen
Ortszuschlag auch für Stiefkinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Der nach BAT zu zahlende kinderbezogene Bestandteil des Ortszuschlags steht auch für Stiefkinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu. (BAG, Urteil vom 18. März 2010 - 6 AZR 156/09)
Der Fall
Die Klägerin ist als Angestellte im Öffentlichen Dienst beschäftigt und lebt seit dem Jahr 2005 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die beiden leiblichen Kinder ihrer Lebenspartnerin wohnen in ihrem gemeinsamen Haushalt. Nach § 29 Abschnitt B Abs. 3 BAT bestand bei Anspruch auf Kindergeld ein Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile. Seit Überleitung in den TV-L werden diese Entgeltbestandteile durch eine Besitzstandszulage gesichert. Kindergeld steht nach dem Einkommensteuergesetz auch für Kinder des Ehegatten zu, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt es sich nicht um eine Ehe, so dass der Klägerin für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin keine kinderbezogenen Bestandteile des Ortszuschlags gewährt wurden. Hiergegen richtete sie sich mit ihrer Klage und machte rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft die monatliche Zahlung der kinderbezogenen Bestandteile des Ortszuschlags geltend.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin hat seit der Begründung ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft Anspruch auf Zahlung der kinderbezogenen Bestandteile des Ortszuschlags. § 29 Abschnitt B Abs. 3 BAT benachteiligte eingetragene Lebenspartner gegenüber Eheleuten, indem er nur letzteren einen Anspruch auf kinderbezogene Bestandteile des Ortszuschlags zugestand, und war somit gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unwirksam. Für eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in der Frage der kinderbezogenen Bestandteile des Ortszuschlags bestehen keine sachlichen Gründe. Denn Grund für die Gewährung der kinderbezogenen Bestandteile ist der Ausgleich finanzieller Belastungen, die durch die Erziehung und Betreuung von Kindern entstehen. Dieser Anspruch besteht auch für im Haushalt lebende Kinder des Ehegatten, da mit der Aufnahme in den Haushalt ein Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wurde. Ein solches Betreuungs- und Erziehungsverhältnis entsteht jedoch nicht nur bei der Aufnahme von Kindern des Ehegatten, sondern auch bei der Aufnahme von Kindern des eingetragenen Lebenspartners. Eine Ungleichbehandlung ist somit nicht gerechtfertigt.
Das Fazit
Angestellte im Öffentlichen Dienst können als Folge dieser Entscheidung auch dann die kinderbezogenen Bestandteile des Ortszuschlags geltend machen, wenn sie nicht in einer Ehe, sondern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Möglichkeit für zwei Personen gleichen Geschlechts, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, wurde im Jahre 2001 mit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) begründet. Bezüglich der familien- und erbrechtlichen Konsequenzen wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft weitgehend der Ehe angeglichen. Keine Angleichung erfolgte bisher unter anderem im Bereich des Steuerrechts und der gemeinsamen Adoption von Kindern. Das vorliegende Urteil liegt auf einer Linie mit weiteren Entscheidungen oberster Gerichte, in denen eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in verschiedenen Bereichen für rechtswidrig erklärt wurde. Als Beispiel ist etwa die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009 zu nennen, in der die Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Rahmen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung im Öffentlichen Dienst festgestellt wurde. Am Tag des Urteils zum Ortszuschlag für Stiefkinder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft hat das BAG darüber hinaus in einem weiteren Fall entschieden, dass einem ins Ausland entsandten Angestellten des Goethe-Instituts, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, ein tarifvertraglicher Auslandszuschlag zusteht, der laut Tarifvertrag eigentlich nur für Ehepartner vorgesehen ist.
Der Fall
Für die Arbeitsverhältnisse der Kläger gilt ein Manteltarifvertrag, der für die Arbeit an Feiertagen einen Zuschlag in Höhe von 175 Prozent und für die Arbeit an Sonntagen einen Zuschlag in Höhe von 75 Prozent des Stundenentgelts vorsieht. Der Tarifvertrag regelt, dass unter Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit zu verstehen ist. Bis zum Jahr 2007 zahlte die Beklagte für Arbeit am Ostersonntag Zuschläge in Höhe von 175 Prozent und bezeichnete diese in der Entgeltabrechnung als Feiertagsvergütung. Im Jahr 2007 zahlte die Beklagte für die Arbeit am Ostersonntag lediglich Sonntagszuschläge in Höhe von 75 Prozent. Mit ihrer Klage machten die Kläger auch für das Jahr 2007 die Feiertagszuschläge geltend. Sie begründeten dies damit, dass Ostersonntag und Pfingstsonntag zumindest in der christlichen Welt als Feiertage angesehen würden. Zumindest ergebe sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung, da jahrelang Feiertagszuschläge für die Arbeit am Ostersonntag gewährt wurden.