Bund und Kommunen
Kein Anspruch auf Funktionszulage im Schreibdienst
Nach Inkrafttreten des TVöD besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Funktionszulage im Schreibdienst. (BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 106/10)
Der Fall
Die Klägerin war seit dem 31. Oktober 1983 im Schreibdienst im Öffentlichen Dienst beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis war zunächst der BAT anwendbar, ab dem 1. Oktober 2005 der TVöD. Bis zum 31. Dezember 1983 galt eine Regelung im BAT, nach der Beschäftigte im Öffentlichen Dienst, die im Schreibdienst tätig waren, einen Anspruch auf eine Funktionszulage in Höhe von acht Prozent ihrer Grundvergütung hatten. Nach der Kündigung dieser Regelung wurde die Zulage an bereits Anspruchsberechtigte weitergezahlt. Zahlreichen anderen Beschäftigten wurde die Zulage auf der Grundlage einzelvertraglicher Abreden gezahlt. Mit der Klägerin wurde im Jahr 1995 eine Nebenabrede getroffen. Darin wurde vereinbart, dass sie die Funktionszulage für den Schreibdienst bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung erhält. Zum 1. Oktober 2005 trat der TVöD in Kraft, der eine Funktionszulage für den Schreibdienst nicht vorsieht. Die beklagte Arbeitgeberin berücksichtigte die Funktionszulage nicht bei der Berechnung des Vergleichsentgelts zur Überleitung in den TVöD und rechnete die folgenden tariflichen Entgeltsteigerungen auf die Zulage an. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die ungekürzte Fortzahlung der Funktionszulage geltend.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage für den Schreibdienst. Der Anspruch ist mit dem Inkrafttreten des TVöD zum 1. Oktober 2005 entfallen. Nach der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, die die Klägerin im Jahr 1995 mit der Beklagten abgeschlossen hat, besteht der Anspruch nur so lange, bis eine tarifvertragliche Neuregelung in Kraft tritt. Der TVöD ist eine solche tarifvertragliche Neuregelung. Die Vereinbarung, die den Anspruch auf die Funktionszulage zeitlich bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung begrenzt, ist wirksam. Darüber hinaus war es auch zulässig, dass die Beklagte die tariflichen Entgelterhöhungen auf die als Besitzstand weitergewährte Zulage anrechnete. Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Funktionszulage für Schreibkräfte in das Vergleichsentgelt hätte einfließen müssen.
Das Fazit
In der Anlage 1a Teil II Abschnitt N zum BAT waren Regelungen zur Eingruppierung von Angestellten im Schreib- und Fernschreibdienst enthalten. Für die Schreibkräfte waren außerdem unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewährungszulage nach zwölfjähriger Bewährung, eine widerrufliche Leistungszulage sowie eine – dem vorliegenden Fall zugrunde liegende – Funktionszulage in Höhe von acht Prozent ihrer Grundvergütung vorgesehen. Die Anlage 1a wurde zum 31. Dezember 1983 gekündigt. Zum 1. Januar 1991 wurde die Anlage 1a ohne den Abschnitt N für den Schreibdienst wieder in Kraft gesetzt. Für die Beschäftigten, die zum 31. Dezember 1983 bereits im Schreibdienst tätig waren, galt die Regelung als nachwirkendes Tarifrecht gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz weiter. Nach dieser Vorschrift gelten Rechtsnormen eines Tarifvertrags nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Mit Beschäftigten, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt wurden, wurde die Zahlung der Funktionszulage häufig übertariflich im Arbeitsvertrag vereinbart. Mit Rundschreiben des Arbeitgebers vom 24. Februar 1997 wurde diese Praxis beendet. Die Anrechnung von Entgelterhöhungen auf die übertarifliche Funktionszulage wurde ebenfalls in Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern angeordnet.