Wechselschichtzulage auch während des Urlaubs

Auch während des Urlaubs besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Zulage für ständige Wechselschichtarbeit (BAG, Urteil vom 24. März 2010, Aktenzeichen 10 AZR 58/09).

Der Fall

Der Kläger ist bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt und arbeitet ständig in Wechselschicht. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TVöD in der für kommunale Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K) anwendbar. Nach den tarifvertraglichen Regelungen erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschicht arbeiten, eine Wechselschichtzulage von 105 Euro im Monat. Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine monatliche Schichtzulage in Höhe von 40 Euro. Der Kläger erhielt dementsprechend üblicherweise eine Wechselschichtzulage in Höhe von 105 Euro. Von Mitte August 2006 bis Mitte September 2006 befand sich der Kläger in Erholungsurlaub. Für diesen Zeitraum erhielt er lediglich eine Zulage für Schichtarbeit in Höhe von 40 Euro, da die eigentlich anfallenden Nachtschichten urlaubsbedingt ausgefallen waren. Mit seiner Klage machte der Kläger für den fraglichen Zeitraum die höhere Wechselschichtzulage geltend.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf die höhere Wechselschichtzulage. Entscheidend ist, ob der Kläger die für die Wechselschichtzulage erforderlichen Schichten geleistet hätte, wenn er nicht urlaubsbedingt abwesend gewesen wäre. Denn es steht einem Anspruch auf Wechselschichtzulage nicht entgegen, wenn die geforderte Schicht nur deshalb ausfällt, weil sich der Beschäftigte im Urlaub befindet oder aus sonstigen in § 21 TVöD genannten Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringt. Hierunter fällt auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung. Der TVöD enthält insoweit keine Abweichung von den Regelungen im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Das Fazit

Nach TVöD und TV-L ist unter Wechselschicht die Arbeit nach einem Schichtplan zu verstehen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte im Durchschnitt spätestens nach einem Monat erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Der für ständige Wechselschicht vorgesehene Zuschlag in Höhe von 105 Euro ist nach dem vorliegenden Urteil auch dann zu leisten, wenn der Beschäftigte im Urlaub oder krank ist. Entscheidung war hierbei eine Auslegung des TVöD, dem sich laut BAG keine Abweichung von BUrlG und EFZG entnehmen lässt. Nach diesen Gesetzen wird das Entgelt in der Höhe fortgezahlt, die dem Beschäftigten zuvor durchschnittlich zustand. Hierzu zählen auch ständige Zulagen. Die Rechtslage hat sich insofern gegenüber der Rechtsprechung zum BAT geändert, nach der die Wechselschichtzulage nur dann zustand, wenn auch tatsächlich Wechselschicht geleistet wurde.

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