Bund und Kommunen
Anspruch auf Wechselschichtbezüge
Der Angestellte hat auch dann einen Anspruch auf Wechselschichtzulage im Sinne von § 33 a Abs. 1 BAT, wenn er in der Früh- oder Spätschicht wegen Urlaub oder Krankheit keine Arbeitsleistung erbringt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 9. Dezember 1998 entschieden. In dem entschiedenen Fall sah der Schichtplan des Klägers im Klagezeitraum eine Schicht vor, die montags mit sieben Nachtdiensten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr begann. Es folgten sechs freie Tage jeweils von Dienstag Morgen bis einschließlich Sonntag. Am darauf folgenden Montag arbeitete der Kläger in der Frühschicht von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr und anschließend wieder in sieben Nachtschichten von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Es folgten dann sechs Freischichten. Am darauf folgenden Montag arbeitete der Kläger in der Spätschicht, die um 14.30 Uhr begann und um 22.00 Uhr endete. Der Kläger war im Klagezeitraum durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen worden und leistete dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht. Im Klagezeitraum war der Kläger an mehreren Montagen, an denen er dienstplanmäßig Früh- oder Spätdienst hätte leisten müssen, beurlaubt oder krank.
Aus diesem Grunde und wegen mangelnder Gleichgewichtigkeit der Schichten verweigerte die Beklagte dem Kläger für den Klagezeitraum die Wechselschichtzulage. Dieser erhob daraufhin Klage, welcher das Bundesarbeitsgericht nunmehr stattgab. Zur Begründung führten die Bundesrichter aus: Entgegen der Auffassung der Beklagten fordere § 33a Abs. 1 BAT für einen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nicht, dass der Anteil der wechselnden Arbeitsschichten, d. h. von Früh-, Spät- und Nachtschichten im zeitlichen Umfang in etwa gleich sein muss. Die Wechselschichtzulage sei nicht von der Gleichgewichtigkeit der verschiedenen Schichten abhängig, sondern nur vom schichtplanmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit und dem tariflich erforderlichen Umfang der Nachtarbeit.
Überdies entfalle der Anspruch auf eine Wechselschichtzulage auch nicht in den Monaten, in denen der Kläger nicht in der Früh- oder Spätschicht gearbeitet hat. Dies ergebe die Auslegung des § 33 a Abs. 1 BAT. Nach dem Wortlaut dieser Tarifnorm muss der Arbeitnehmer Nachtschicht "leisten". Hinsichtlich der übrigen Schichten werde lediglich vorausgesetzt, dass der Angestellte nach einem Schichtplan "eingesetzt" ist, der Wechselschicht "vorsieht". Bereits aus dieser unterschiedlichen Wortwahl sei zu folgern, dass die Tarifvertragsparteien nur bei der Nachtschicht, nicht jedoch bei Früh- und Spätschicht eine tatsächliche Arbeitsleistung fordern. Dafür spreche auch, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich dieser Schichten, anders als bei der Regelung der Nachtschicht, tarifrechtlich keinen bestimmten Umfang der Arbeit fordern. Auch der Wortlaut des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT bestimme nur, dass in Wechselschichten ununterbrochen gearbeitet wird, nicht jedoch, dass der einzelne Arbeitnehmer ununterbrochen arbeitet. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung sei es, die sich aus der Wechselschicht und aus der Leistung einer bestimmten Mindestzahl von Arbeitsstunden in der Nachtschicht ergebende generelle Belastung zu vergüten. Dabei komme es nicht auf die konkreten Belastungsunterschiede für den einzelnen Angestellten an . Dies gelte auch für den vorliegenden Fall. Arbeite der Kläger, der nach einem Schichtplan eingesetzt ist, der Wechselschicht vorsieht, wegen Krankheit oder Urlaub nicht in der Früh- und Spätschicht, erbringe er aber gleichwohl die in § 33 a Abs. 1 BAT geforderten Mindestarbeitsstunden der Nachtschicht, so müsse die daraus folgende Belastung honoriert werden.