Anerkennung eines Verkehrsunfalls eines Polizeibeamten als qualifizierter Dienstunfall
Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls, der sich auf einer Autobahn ereignet hat, durch einen Polizeibeamten, der sich bei der Unfallaufnahme in einem Einsatzfahrzeug befindet, das auf einem an die rechte Fahrspur der Autobahn grenzenden und überwiegend nicht befestigten Randstreifen abgestellt ist, kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden sein.
Der Fall
Der 1959 geborene Kläger stand zuletzt im Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Landes Niedersachsen. Er wurde 2008 mit 48 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am 21. Dezember 2003 sicherte der klagende Polizist um 4.34 Uhr morgens mit dem Funkstreifenwagen gemeinsam mit einer Kollegin auf der Autobahn die Stelle eines Verkehrsunfalls in einer Kurve ab. Die Geschwindigkeit war an der Stelle wegen der unübersichtlichen Verkehrssituation auf 80 km/h begrenzt. Der Polizeiwagen war mit eingeschaltetem Blaulicht, Warnblinkanlage und der Top-Anlage „Unfall“ zwischen dem Rand des rechten Fahrstreifens und der Leitplanke abgestellt. Es war dunkel und der Straßenbelag witterungsbedingt rutschig, der schmale Randstreifen war unbefestigt. Auf den Polizeiwagen prallte Herr H. mit seinem PKW mit Tempo 135 auf, nachdem er wegen der überhöhten Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte. Der Polizist erlitt schwere Verletzungen wurde mehrere Tage im Krankenhaus stationär behandelt, es traten in der Folgezeit psychische Beschwerden (u.a. ein posttraumatisches Belastungssyndrom) auf. Das Niedersächsische Landesamt erkannte bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 an. Der Kläger ist aufgrund des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und deshalb von der Beklagten mit Ablauf des 31. Januar 2008 wegen seiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
Der Kläger wollte die Anerkennung des Dienstunfalls als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts erreichen.
Die Entscheidung
Die Berufung des Klägers hatte Erfolg, der Unfall wird als qualifizierter Dienstunfall anerkannt und das Ruhegehalt entsprechend erhöht. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sich ein Beamter bei der Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Die Vorschrift setzt weiter voraus, dass sich ein Beamter bei der Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten hat. Diese Voraussetzungen hat das OVG Lüneburg als erfüllt angesehen.
Wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass mit der Diensthandlung eine besondere Lebensgefahr verbunden sein muss, macht er mit dieser Formulierung deutlich, dass er eine gewisse allgemeine Gefährlichkeit des Dienstes, wie sie zum Beispiel mit der Teilnahme am Straßenverkehr einhergeht, nicht genügen lässt. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.) zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung erfordert, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Eine besondere Lebensgefahr besteht nur dann, wenn bei der Vornahme der Diensthandlung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist. Sie muss bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender (lebensgefährlicher) Verletzungen in sich bergen, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht die Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos ist.
Es müssen alle Umstände des konkreten Einzelfalls wertend betrachtet werden.
Es gibt zwar Diensthandlungen, die bereits allgemein bzw. als solche mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sind, etwa die Verfolgung bewaffneter Straftäter durch Polizeibeamte. Das objektive Tatbestandsmerkmal der besonderen Lebensgefahr kann aber auch bei dienstlichen Verrichtungen erfüllt sein, die ihrer Art nach nicht generell besonders gefährlich sind, bei denen jedoch im Einzelfall durch eine unvermutete Veränderung der Verhältnisse eine erhöhte Lebensgefahr eintritt bzw. die durch das Hinzutreten besonderer Umstände oder besonderer Bedingungen (etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung) mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein können.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war nach Auffassung des Gerichts die Diensthandlung des Polizisten (Absichern einer Unfallstelle) für ihn mit einer besonderen Lebensgefahr i. S. d. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. verbunden. Es handelte sich insgesamt um eine besonders unfallträchtige Autobahn, die Unfallstelle in der Kurve ist überdurchschnittlich gefährlich. Es gab dort keinen befestigten Seitenstreifen im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (vgl. etwa §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 8 StVO), sondern einen angrenzenden und ganz überwiegend unbefestigten schmalen Randstreifen. Angesichts der unübersichtlichen Verkehrssituation war die Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt. Aus diesen Umständen wird ersichtlich, dass sich der Unfall schon bei einer abstrakten Betrachtung an einer besonders gefährlichen Stelle ereignet hat. Zu der abstrakten Gefährlichkeit kommen die folgenden besonderen Einzelfallumstände hinzu: Dunkelheit und eine feuchte, rutschige Oberfläche.
Bei der Prüfung, ob sich der Kläger bei der Ausübung seiner Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hatte, kommt es nicht auf das übermäßig rücksichtslose Fahrverhalten des Unfallverursachers an. Es ist unstreitig, dass der Unfallverursacher den Dienstunfall aufgrund seines absolut rücksichtslosen und strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens allein verursachte. Sein individuelles Fehlverhalten kann jedoch nicht zur Folge haben, dass die damalige Diensthandlung als (nur) riskante Routinetätigkeit qualifiziert wird. Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls, der sich auf einer Autobahn ereignet hat, gehört unzweifelhaft zu den Aufgaben, die ein Beamter der Verkehrspolizei wahrzunehmen hat. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass sich ein Polizeibeamter im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände bei der Ausübung einer derartigen Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzen muss. Die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erfordert auch, dass sich der Beamte der für ihn bestehenden besonderen Lebensgefahr bewusst war, bei der Dienstverrichtung sein Leben einzusetzen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts spricht neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte auch die Systematik der Vorschriften der Unfallfürsorge (§§ 30 ff. BeamtVG) dafür, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.) bei dem Beamten unverändert das Bewusstsein der seinem Leben drohenden Gefahr voraussetzt. Indessen müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen an das subjektive Merkmal der Änderung des Wortlauts des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.) durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sowie dem Sinn und Zweck der seinerzeitigen Neuregelung Rechnung tragen. Hiernach muss der Beamte zwar nicht mehr in dem Bewusstsein handeln, bei der Dienstverrichtung sein Leben einzusetzen. Er muss sich aber der Gefahr für sein Leben im Allgemeinen bewusst sein. Er muss die Gefahr indes nicht in allen Einzelheiten erkannt und richtig bewertet haben. Dabei folgt das Bewusstsein, bei der Dienstverrichtung das eigene Leben zu gefährden, in aller Regel bereits aus dem Wissen um die die Gefahr begründenden objektiven Umstände. Sind dem Beamten bei der Vornahme der Diensthandlung die Umstände bekannt, aus denen sich die konkrete Gefahr für sein Leben ergibt, so handelt er in dem für § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. (und n. F.) erforderlichen Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens. Dem Kläger waren die objektiven Umstände, dass er durch das Abstellen des Dienstfahrzeugs auf dem Randstreifen sein eigenes Leben gefährdet, bekannt. Er hatte nicht nur die Warnblinkanlage des Funkstreifenwagens eingeschaltet, sondern darüber hinaus auch das Blaulicht und die Top-Anlage „Unfall“. Nach § 38 Abs. 2 StVO darf blaues Blinklicht nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und unter anderem nur zur Warnung an Unfall- und sonstigen Einsatzstellen verwendet werden.
Die weitere Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F., dass der Kläger infolge des die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllenden Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge dieses Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt gewesen ist, war nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Einzelfall ebenfalls erfüllt.
Das Fazit
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sich ein Beamter bei der Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Die Vorschrift setzt weiter voraus, dass sich ein Beamter bei der Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten hat.
Die Revision ist nicht zugelassen.
Vorgehend: VG Braunschweig, 25. August 2009, Az: 7 A 29/08
OVG Lüneburg, Urteil vom 09.06.2020 –5 LB 282/10–