Wartezeit für die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis bei Teilzeitbeschäftigung

Auch Teilzeitbeamte können nach fünf Jahren Dienstzeit Anspruch auf Ruhegehalt haben. Für die Berechnung der versorgungsrechtlichen Mindestsdienstzeit von fünf Jahren nach § 32 BeamtStG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG von fünf Jahren als Voraussetzung für die Entstehung eines Ruhegehaltsanspruchs sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang und nicht nur zu dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

VGH München, Urteil vom 22. Juni 2020 – 3 BV 18.1447

Der Fall

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem seit 16. November 2014 bestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Ablauf des 30. Juni 2016 wegen Dienstunfähigkeit. Nach Ansicht des Beklagten habe die Klägerin die versorgungsrechtliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren („Wartezeit“) nach § 32 BeamtStG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBeamtVG nicht erfüllt. Sie habe zwar bei Erlass der Entlassungsverfügung (unter Außerachtlassung der Zeiten ihrer familienpolitischen Beurlaubung) mehr als fünf Jahre im Beamtenverhältnis aber während dieser Zeit überwiegend in Teilzeit gearbeitet. Unter anteiliger Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung habe sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 4 Jahren und 98,42 Tagen abgeleistet.

Das Verwaltungsgericht gab der Anfechtungsklage statt, da der Zeitraum, in der die Klägerin teilzeitbeschäftigt war, bei der Berechnung der versorgungsrechtlichen Mindestdienstzeit nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG voll zu berücksichtigen sei. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Die Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof München hat die zulässige Berufung des Beklagten in der Sache zurückgewiesen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG sind Beamte u. a. dann zu entlassen, wenn eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist So bestimmt § 32 BeamtStG, dass die Versetzung in den Ruhestand die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraussetzt. Sie ist erfüllt, wenn ein Ruhegehalt beansprucht werden kann. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Die Dienstzeit wird ab dem Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG). Wird das Erfordernis einer fünfjährigen Dienstzeit nicht erfüllt, so wird der Beamte, falls nicht eine gesetzliche Ausnahmeregelung eingreift, nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin bei voller Berücksichtigung des Zeitraums, in der sie teilzeitbeschäftigt war, eine Dienstzeit von mehr als sechs Jahren zurückgelegt hat. Es erfolgt keine anteilige Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung, nach der die Klägerin eine Dienstzeit von 4 Jahren und 98,42 Tagen abgeleistet hat.

Letztlich kann dahinstehen, ob bereits das nationale Recht es gebietet, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBeamtVG in dem Sinne auszulegen, dass Zeiträume, in denen der Beamte teilzeitbeschäftigt war, ohne Rücksicht auf den Umfang der individuellen Arbeitszeitermäßigung in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Diese nach nationalem Recht zumindest mögliche Auslegung ist jedenfalls deshalb geboten, weil allein sie europarechtskonform ist. Nationale Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund des in Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Umsetzungsgebots und des aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) folgenden Grundsatzes der Unionstreue verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des ihnen dadurch eingeräumten Beurteilungsspielraums soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck des Unionsrechts auszurichten, um das mit ihm verfolgte Ziel zu erreichen. Allerdings findet die unionsrechtliche Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts (vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV) zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten Dadurch werden die richterlichen Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Abs. 3 GG gewahrt. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes lassen eine Auslegung nach den anerkannten Auslegungsmethoden dahingehend zu, dass Zeiträume, in denen der Beamte teilzeitbeschäftigt war, ohne Rücksicht auf den Umfang der individuellen Arbeitszeitermäßigung in vollem Umfang im Rahmen der versorgungsrechtlichen Mindestdienstzeit („Wartezeit“) zu berücksichtigen sind.

Das Fazit

Die unterschiedliche (schlechtere) Behandlung der Teilzeitbeschäftigten gemäß § 11 BayBeamtVG ergibt sich daraus, dass sie im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten nach einer fünfjährigen Dienstzeit im Beamtenverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vom Zugang zum beamtenrechtlichen Versorgungssystem ausgeschlossen wären. Ihnen würde – sofern die Regelung der Mindestversorgung außer Acht gelassen bliebe – das Ruhegehalt nicht nur entsprechend des Zeitanteils ihrer Teilzeitbeschäftigung gekürzt, sondern vollständig versagt. Teilzeitbeschäftigte würden damit nicht nur in quantitativer, sondern in qualitativer Hinsicht im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten benachteiligt.

Deshalb sind Zeiträume, in denen der Beamte teilzeitbeschäftigt war, voll auf die versorgungsrechtliche Wartezeit anzurechnen. Maßgeblich ist allein die Zeitspanne des Dienstverhältnisses. Denn im Gegensatz zur Höhe der daraus abgeleiteten Versorgungsbezüge besteht bei der Entscheidung, „ob“ Teilzeitbeschäftigte im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten bei gleicher Zugehörigkeitsdauer zum öffentlichen Dienst von dem Zugang zum beamtenrechtlichen Versorgungsystem ausgeschlossen werden dürfen, nicht nur eine quantitative, sondern qualitative unterschiedliche Behandlung. Im vorliegenden Fall würde bei der vom Beklagten favorisierten Auslegung des Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG ein vollzeitbeschäftigter Beamter bereits nach fünf Jahren der Beschäftigung im Beamtenverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Genuss einer Versorgung gelangen, ein teilzeitbeschäftigter Beamter wegen der nur verhältnismäßigen Anrechnung seiner Dienstzeit (Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG) aber erst später. Dies ist eine Ungleichbehandlung allein wegen der Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG. Gegen die Entscheidung ist die Revision zugelassen.

Vorinstanz: VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018 – Au 2 K 18.90

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