Beteiligungsrecht

Alle Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten werden unmittelbar durch den Gesetzgeber geregelt. Anders als bei Arbeitnehmern im privaten oder im öffentlichen Bereich gibt es keine Tarifverträge; damit sind auch Arbeitskämpfe unzulässig.

Als Ausgleich hat der Gesetzgeber im Beamtenbereich den Spitzenorganisationen ein Beteiligungsrecht eingeräumt. Danach sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen (§ 118 BBG, § 53 BeamtStG). Nach herrschender Rechtsauffassung muss es sich bei Spitzenorganisationen um „Zusammenschlüsse der zuständigen Gewerkschaften“ handeln, die nach vorheriger interner Abstimmung die Belange der Gesamtbeamtenschaft vertreten. Darüber hinaus muss es sich bei der Spitzenorganisation um einen Dachverband handeln, der von erheblicher Bedeutung für die Wahrnehmung der Interessen der Beamtinnen und Beamten ist. Deshalb wird eine entsprechend hohe Mitgliederzahl gefordert. Diese Voraussetzungen erfüllt der dbb beamtenbund und tarifunion.

In Konkretisierung und Erweiterung der gesetzlichen Vorlage ist eine „Vereinbarung über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse“ zwischen dem Bundesminister des Innern und den beiden Spitzenorganisationen geschlossen worden. Die Vereinbarung regelt Verfahren und Fristen bei Erlass oder Änderung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Erlassen sowie bei Gegenäußerungen oder Stellungnahmen zu Papieren des Bundesrates. Gegenstand ist auch ein Initiativrecht der Gewerkschaften. Die Vereinbarung ist in Form einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift auch mit Wirkung für die übrigen Bundesressorts erlassen worden. (GMBl. 1996, 677). In einer Reihe von Bundesländern sind vergleichbare Regelungen gesetzlich geregelt.

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