Bund und Kommunen
Besoldungsordnungen
In den Besoldungsordnungen A (A-Besoldung), B (B-Besoldung), C bzw. W (C- bzw. W-Besoldung) und R-Besoldung sind die wesentlichen Ämter ausgewiesen.
Die Ämter in den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sind den Besoldungsgruppen A 2 3 – in den Ländern teilweise entfallen – bis A 13 in aufsteigender Reihenfolge zugeordnet. In den Ländern wurden zum Teil zwischenzeitlich andere Laufbahngruppen gewählt. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 ebenfalls aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet. Die B-Besoldung sieht Festgehälter vor.
Die Ämter und die ihnen entsprechenden Dienstbezüge der Professoren, Hochschulassistenten und Dozenten sind in der Besoldungsordnung W (W 1 bis W 3) geregelt. Die bis zum 31. Dezember 2004 im Amt befindliche Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen konnten auf Wunsch in der bis dahin geltenden C-Besoldung verbleiben (C 1 bis C 4), jedoch jederzeit auf Antrag in das neue System wechseln.
Richter erhalten ihre Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung R mit den Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (R 1 und R 2 aufsteigende Gehälter, ab R 3 feste Gehälter).
Für jede der Besoldungsordnungen gibt es – für jedes Bundesland sowie den Bund gesondert – eine aktuelle Besoldungstabelle, die das Grundgehalt der Beamten und Richter betragsmäßig ausweist.