Bundesbehörden

Die Artikel 86 und 87 des Grundgesetzes regeln den Aufbau der bundeseigenen Verwaltung und deren Sachgebiete. Die Behörden, die der Bund errichtet, heißen Bundesbehörden und gliedern sich in oberste Bundesbehörden, Oberbehörden sowie Mittel- und Unterbehörden.

Zu den obersten Bundesbehörden zählen insbesondere die Bundesministerien, das Bundeskanzleramt, das Bundespräsidialamt, der Bundesrechnungshof sowie die/der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie bereits durch das Grundgesetz eingerichtet werden. Bundesoberbehörden sind solche, die einem Bundesministerium unmittelbar nachgeordnet sind, selbst aber keine unter ihnen stehende Behörden haben, z. B. das Bundesverwaltungsamt, das Bundeskriminalamt, das Bundesversicherungsamt oder die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Bundesmittelbehörden stehen zwischen den Bundesministerien und der unteren Verwaltungsebene. Sie sind örtlich nur für Teile des Bundesgebiets zuständig, z. B. die Oberfinanzdirektionen und die Wehrbereichsverwaltungen. Bundesunterbehörden sind den Mittelbehörden nachgeordnet und nur für ein kleineres Gebiet zuständig, z. B. die Kreiswehrersatzämter oder die Wasser- und Schifffahrtsämter. Im Bund sind Mittel- und Unterbehörden auf die in Art. 87, 87b und 87d Grundgesetz genannten Bereiche beschränkt (Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundeswehrverwaltung, Luftverkehrsverwaltung), weshalb es hauptsächlich Bundesoberbehörden gibt.

Für die Interessenvertretung der Beschäftigten der Bundesbehörden ist innerhalb des dbb beamtenbund und tarifunion der vbob - Gewerkschaft Bundesbeschäftigte zuständig – nicht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch in den deutschen diplomatischen Vertretungen im Ausland.

Mehr Informationen auch bei der dbb Mitgliedsgewerkschaft:

vbob - Gewerkschaft Bundesbeschäftigte (vbob.de)

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