Dienstkleidung

Dienstkleidung kennzeichnet den Träger nach außen als Angehörigen einer bestimmten Verwaltung oder als Träger bestimmter hoheitlicher Befugnisse; so zum Beispiel Polizei-, Strafvollzugs- oder Feuerwehrdienst. Auf Bundesebene ist in § 74 Bundesbeamtengesetz (BBG) normiert, dass der Bundespräsident oder die von ihm bestimmte Stelle Bestimmungen über Dienstkleidung erlassen kann, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.

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