Bund und Kommunen
Dienstvorgesetzte
Dienstvorgesetzter ist nach § 3 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Diese Entscheidungen betreffen die Rechtsstellung des Beamten im Beamtenverhältnis, nicht nur seine interne Amtsstellung.