Dienstvorgesetzte

Dienstvorgesetzter ist nach § 3 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Diese Entscheidungen betreffen die Rechtsstellung des Beamten im Beamtenverhältnis, nicht nur seine interne Amtsstellung.

zurück
Einkommenstabellen

Einkommenstabellen