Disziplinarverfahren

Ausgangspunkt disziplinarrechtlicher Prüfungen ist stets die Regelung des Bundesbeamtengesetzes bzw. des jeweiligen Landesbeamtengesetzes, wonach Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (vgl. § 77 Abs. 1 BBG; § 47 Abs. 1 BeamtStG). Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dies der Fall ist, hat der Dienstherr die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in diesem Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach Abschluss der Ermittlungen hat er zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden muss. Bei schweren Dienstvergehen ist in der Regel Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Dann muss eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Dienst beabsichtigt sein.

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