Bund und Kommunen
Eignung
Die Eignung ist gemeinsam mit der Befähigung und der fachlichen Leistung ein Element des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Eignung erfasst dabei gemäß § 2 Abs. 2 BLV insbesondere die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Die Eignung umfasst nach der gerichtlichen Auslegung die
- körperliche (gesundheitliche),
- geistige und
- charakterliche Eignung.
Hierunter fallen anlage- und entwicklungsbedingte Persönlichkeitsmerkmale, wie Begabung, physische und psychische Kräfte, emotionale und intellektuelle Fähigkeit im Allgemeinen.