Eignung

Die Eignung ist gemeinsam mit der Befähigung und der fachlichen Leistung ein Element des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Eignung erfasst dabei gemäß § 2 Abs. 2 BLV insbesondere die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Die Eignung umfasst nach der gerichtlichen Auslegung die

  • körperliche (gesundheitliche),
  • geistige und
  • charakterliche Eignung.

Hierunter fallen anlage- und entwicklungsbedingte Persönlichkeitsmerkmale, wie Begabung, physische und psychische Kräfte, emotionale und intellektuelle Fähigkeit im Allgemeinen.

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