Bund und Kommunen
Elterngeld
Elterngeld und Elternzeit – mit diesen gesetzlichen Regelungen sollen den Eltern mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der gemeinsamen Betreuung ihrer kleinen Kinder gegeben werden. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die Eltern wird damit verbessert. Seit dem 1. Januar 2007 gilt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das einen Anspruch auf Elterngeld gibt.
Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige, erwerbslose Elternteile, Studierende, Auszubildende, Adoptiveltern, Lebenspartner und in bestimmten Ausnahmefällen auch für Verwandte dritten Grades, die Zeit für die Pflege und Betreuung eines Neugeborenen investieren. Eltern haben während der ersten 14 Monate nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Elterngeld. Ein Elternteil kann jedoch maximal bis zu 12 Monate Elterngeld erhalten. Weitere zwei Monate stehen dem anderen Partner zu, wenn auch er sich Zeit für das Kind nimmt. Für die Eltern von Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, besteht die Möglichkeit, ElterngeldPlus in Anspruch zu nehmen. Dies betrifft Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten wollen. Sie erhalten doppelt so lange Elterngeld in maximal halber Höhe.
Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro und berechnet sich nach dem Voreinkommen des Beziehers. Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes von 67 auf 65 Prozent.