Bund und Kommunen
Fernrufbereitschaft
Fernrufbereitschaft (auch Handy-Rufbereitschaft) ist gegeben, wenn innerhalb der Rufbereitschaftszeiträume die/der Angestellte per Telefon erreichbar ist und sein muss. Die Arbeitsleistung besteht darin, dass Arbeitsaufträge oder Nachfragen telefonisch erledigt werden können, ohne persönlich den Arbeitsort aufzusuchen.
In § 7 Abs. 4 TVöD bzw. § 7 Abs. 4 TV-L ist geregelt, dass Rufbereitschaft nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass Beschäftigte von Arbeitgebenden mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. Damit gehört die Fernrufbereitschaft zur „normalen“ Rufbereitschaft und wird auch so vergütet.