Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften

Beamte, die im Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 und zwar rückwirkend zum 1. Juli 2009. Ihnen stehen Auslandszuschläge und Aufwandsentschädigungen in gleicher Weise zu wie verheirateten Beamten. Das selbe gilt fürdLebenspartner wie einem Ehegatten Anspruch auf die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen klargestellt.

In zwei gleichlautenden Urteilen (Az. 2 C 10.09/2 C 21.09) vom 29. Oktober 2010 entschieden die Richter, dass verpartnerte Beamte einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 BBesG haben und diesen rückwirkend geltend machen können, allerdings nur bis Juli 2009. Denn die Richtlinie 2000/78/EG gebiete zwar eine Gleichbehandlung von Beschäftigten im Beruf, soweit diese in einer vergleichbaren Lage sind., jedoch obliegt diese Feststellung den nationalen Gerichten und steht in Deutschland erst seit der Entscheidung des BVerfG vom Juli 2009 zur eingetragenen Lebenspartnerschaft fest. Danach rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) die Privilegierung der Ehe nicht, soweit dies mit einer Benachteiligung der Lebenspartnerschaft einhergeht.

In Übereinstimmung mit diesem Urteil hat das BVerwG bereits am 28. Oktober in mehreren gleichlautenden Entscheidungen (Az. 2 C 56.09/2 C 52.09) in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten einen Anspruch auf erhöhten Auslandszuschlag gemäß § 53 Abs. 2 BBesG und die entsprechende Aufwandsentschädigung zugesprochen. Es ist davon auszugehen, dass auch diese Ansprüche nur rückwirkend zum Juli 2009 geltend gemacht werden können.

Ebenso hat das BVerwG in einem weiteren Urteil vom 28. Oktober 2010 (Az. 2 C 47.09) entschieden, dass Lebenspartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ent-sprechend der Regelungen für verheiratete Beamte haben. Damit gelten die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

Mit diesen Entscheidungen hat das BVerwG die Rechtsansicht des dbb zur Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten im Wesentlichen bestätigt.

Der dbb hat gegenüber dem Bundes- und den Landesgesetzgebern seit langem darauf gedrängt, die erforderliche Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehepartnern auch im Bereich des Beamtenrechts durch legislative Maßnahmen sicherstellen. Auch aufgrund dieser beharrlich verfolgten Forderung ist seitens der Bundesregierung im Oktober 2010 ein „Gesetzentwurf zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienst“ beschlossen worden, der eine Erweiterung der Regelungen zum Familien-uschlag, zur Auslandsbesoldung und eine Einbeziehung in die Regelungen der Hinter-liebenenversorgung vorsieht. In den Bundesländern ist die Umsetzung zum Teil bereits seit längerem erfolgt (so beispielsweise in Berlin, Bayern, Bremen, Hamburg und weiteren Bundesländern), zum Teil stehen hier noch entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen aus.

Tarifbeschäftigte

In TVöD und TV-L sind Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Rahmen der Arbeitsbefreiung in § 29 der Ehe gleichgestellt.

Bezüglich der als Besitzstand gemäß § 11 TVÜ-L weitergezahlten kinderbezogenen Entgeltbestandteile hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 18. März 2010 (Aktenzeichen 6 AZR 156/09) entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften den Ehen gleichzustellen sind. Auch Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners / ihrer eingetragenen Lebenspartnerin in ihrem Haushalt aufnehmen, haben danach einen Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen.  

In den Tarifverträgen zur Zusatzversorgung sind eingetragene Lebenspartnerschaften bezüglich der Betriebsrente für Hinterbliebene Ehen gleichgestellt (§ 10 Abs. 4 ATV und ATV-K).

Bezüglich der Berechnung der Zusatzrente hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einem Beschluss vom 11. Dezember 2019 (Aktenzeichen 1 BvR 3087/14) entschieden, dass ein ehemaliger Beschäftigter des öffentlichen Dienstes, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, bei der Berechnung seiner Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) so zu behandeln ist, als sei er verheiratet. Zur Berechnung der Höhe der Zusatzrente wurde nach § 41 Abs. 2a bis 2c der alten Fassung der VBL-Satzung (VBLS a. F.) die Steuerklasse berücksichtigt. Für Eheleute wurde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a. F. deren günstigere Steuerklasse zugrunde gelegt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Laut BVerfG benachteiligt die uneingeschränkte Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a. F., also die Erforderlichkeit eines Antrags, den Beschwerdeführer in nicht gerechtfertigter Weise. Denn im Unterschied zu verheirateten Personen konnten verpartnerte Personen im fraglichen Zeitraum nicht erkennen, dass sie einen Antrag hätten stellen müssen, um von der für Eheleute positiven Regelung zu profitieren. Diese habe nach ihrem Wortlaut nicht für sie gegolten und auch die Rechtsprechung und die juristische Fachliteratur zu dieser Zeit seien mehrheitlich der Meinung gewesen, dass eine Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht geboten war.

Seit der Einführung des Rechts der Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts zum 1. Oktober 2017 ist die Eintragung einer Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich. Zuvor geschlossene Lebenspartnerschaften, die nicht auf Antrag nachträglich in eine Ehe umgewandelt wurden, bestehen jedoch fort.

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