Gleitzeit

Beamtinnen und Beamte

Auf Bundesebene ist in § 7 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung (AZV) normiert, dass die oberste Dienstbehörde Gleitzeit ermöglichen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Weitergehende Regelungen sind in den Absätzen 2 bis 9 enthalten (zum Gesetz). Darüberhinausgehende Festlegungen werden im Regelfall in Dienstvereinbarungen vorgenommen.  Die Arbeitszeitverordnungen in den Ländern enthalten ebenfalls Regelungen zu Gleitzeit.

Tarifbeschäftigte

Gleitzeitregelungen für Tarifbeschäftigten können auf Grundlage der Protokollerklärung zu § 6 TVöD/TV-L vereinbart werden, wobei die Mitbestimmungsrechte des Betriebs- oder Personalrats zu beachten sind. Gleitzeitregelungen basieren daher nicht auf der Regelung des § 10 TVöD/TV-L. In der Regel werden entsprechenden Gleitzeitregelungen daher durch Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt. Im Rahmen der darin festgelegten zeitlichen Grenzen können Beschäftigte Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit in der Regel selber bestimmen. Allerdings sind immer die konkreten Regelungen in der Dienst- oder Betriebsvereinbarung zu berücksichtigen.  Die geleisteten Stunden werden in der Regel auf einem sogenannten Gleitzeitkonto erfasst.  Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz können durch Gleitzeitregelungen aber nicht vereinbart werden.

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