Grundgehalt

Die Besoldung richtet sich nach dem statusrechtlichen Amt. Beamte führen die Amtsbezeichnung des jeweils übertragenen statusrechtlichen Amtes.

In den Besoldungsordnungen A (A-Besoldung – aufsteigende Besoldung), B (B-Besoldung – feste Besoldung), C bzw. W (C- bzw. W-Besoldung) und R-Besoldung sind die wesentlichen Ämter ausgewiesen

Im Bund sind die Ämter in den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes den Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 in aufsteigender Reihenfolge zugeordnet. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 ebenfalls aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet. Die B-Besoldung sieht Festgehälter vor.

Die Ämter und die ihnen entsprechenden Dienstbezüge der Professoren, Hochschulassistenten und Dozenten sind in der Besoldungsordnung W (W 1 bis W 3) geregelt. Die bis zum 31. Dezember 2004 im Amt befindliche Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen konnten auf Wunsch in der bis dahin geltenden C-Besoldung verbleiben (C 1 bis C 4), jedoch jederzeit auf Antrag in das neue System wechseln.

Richter erhalten ihre Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung R mit den Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (R 1 und R 2 aufsteigende Gehälter, ab R 3 feste Gehälter).

Für jede der Besoldungsordnungen gibt es – in jedem Bundesland einzeln sowie den Bund gesondert – eine aktuelle Besoldungstabelle, die das Grundgehalt der Beamten, Soldaten und Richter betragsmäßig ausweist.

zurück
Einkommenstabellen

Einkommenstabellen