Bund und Kommunen
Herabgruppierung
Wird Beschäftigten eine geringer bewertete Tätigkeit übertragen, kann eine Herabgruppierung (Rückgruppierung) in Betracht kommen. Die Übertragung einer geringer bewerteten Tätigkeit bedarf einer wirksamen Änderungskündigung oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der/dem Beschäftigten.
Davon zu unterscheiden ist eine korrigierende Herabgruppierung/Rückgruppierung. Diese ist dann möglich, wenn die Arbeitgebenden der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ein höheres Entgelt zahlen als der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht. Zur Korrektur einer solchen irrtümlich tarifwidrigen Bezahlung nach einer falschen Entgeltgruppe bedarf es keiner Vertragsänderung oder Änderungskündigung.