Bund und Kommunen
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes „unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“ Das Bundesverfassungsgericht definiert diese Grundsätze u. a. als den „Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind“ (vgl. BVerfGE 8, 332). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen u. a.:
- die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis,
- das Lebenszeitprinzip,
- die hauptberufliche Bindung des Beamten,
- das Laufbahnprinzip,
- das Leistungsprinzip (sichert und beherrscht den grundgesetzlich verankerten Zugang zu allen öffentlichen Ämtern beim Eintritt in den Staatsdienst und beim Aufstieg),
- das Alimentationsprinzip,
- die Fürsorgepflicht des Dienstherrn,
- die Treuepflicht des Beamten,
- das Neutralitätsprinzip,
- das Koalitionsrecht (Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen und Personalvertretungen zu bilden),
- das Streikverbot (Verbot kollektiver Maßnahmen zur Wahrung gemeinsamer Berufsinteressen).