Inkompatibilität

Unter der Inkompatibilität ist die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat zu verstehen. Ein Beamter scheidet aus seinem Amt aus, wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundes- oder des Europäischen Parlaments annimmt, § 40 Bundesbeamtengesetz. Diese Folge beruht auf der Grundlage der Gewaltenteilung, die eine gegenseitige Kontrolle der Organe ermöglichen soll. Daher dürfen Beamte, die in ihrer Funktion der Regierung zuzurechnen sind, nicht auch dem Parlament angehören und umgekehrt. Durch die Personenverschiedenheit wird die Kontrolle erst möglich.

Ein in den Landtag oder Bundestag gewählter Beamter mit Bezügen scheidet mit dem Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Land-/Bundestages aus seinem Amt aus. Die Rechte und Pflichte aus dem Dienstverhältnis ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme z.B. der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

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