Verdachtskündigung

Eine Verdachtskündigung ist im Unterschied zu einer Tatkündigung eine Kündigung, die darauf gestützt wird, dass der Verdacht einer Straftat oder eines Vertrauensbruchs vorliegen. Eine Kündigung wegen Verdachts ist auch bei Geltung allgemeinen Kündigungsschutzes zulässig, wenn der Verdacht das notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer endgültig zerstört. Das Bundesarbeitsgericht knüpft eine Verdachtskündigung jedoch stets an besondere Voraussetzungen. Eine Verdachtskündigung ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, welche den Verdacht objektiv stützen. Der Verdacht muss dringend sein. Aufgrund der objektiven Umstände muss die Tat also mit großer Wahrscheinlichkeit begangen worden sein. Sie muss zudem von erheblichem Gewicht sein. Das heißt, es sollte sich um eine schwerwiegende Vertragsverletzung handeln. Der Arbeitgeber muss sich außerdem zunächst bemühen, den Sachverhalt aufzuklären. Dazu gehört in jedem Fall die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers.

Besteht ein Betriebsrat, so muss der Arbeitgeber die Kündigung bereits in der Betriebsratsanhörung auf den Verdacht stützen. Kündigt er zunächst wegen der Tat selbst und kann diese später nicht bewiesen werden, so kann er die Kündigung nicht nachträglich auf den Verdacht stützen, wenn er dies dem Betriebsrat gegenüber nicht als Grund angegeben hatte. Er sollte die Kündigung in der Anhörung deshalb zumindest hilfsweise stets auch auf den Verdacht stützen. Die Verdachtskündigung kann grundsätzlich als ordentliche oder als außerordentliche ausgesprochen werden.

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